1. Erschwerniszulage eines Beamten bei Bereitschaftsdienst
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) erhalten Beamte eine monatliche Wechselschichtzulage, wenn sie nach einem ständigen Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Wechselschichten sind nach der in der Verordnung enthaltenen Definition "wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird". Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
Das BVerwG betont in seinem Beschluss vom 21.10.2016 (2 B 50.15), dass eine Wechselschicht im Sinne der Vorschrift nur vorliege, wenn nach dem Dienstplan ununterbrochen, also im "Volldienst", gearbeitet werde. Da nach § 20 Abs. 1 S. 2 EZulV Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit gälten, führten Zeiten des Bereitschaftsdienstes im Dienstplan zu einer Unterbrechung der Arbeitszeit. Eine ununterbrochene Arbeit oder Volldienst und damit eine tägliche Arbeitszeit in Wechselschichten i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 EZulV könne deshalb dann nicht angenommen werden, wenn der Dienstplan Zeiten des Bereitschaftsdienstes vorsehe und damit den vorausgesetzten ununterbrochenen Dienst unterbreche.
Hinweis:
Der Ausschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der (Wechsel-)Schichtzulage ist auch mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Das Unionsrecht enthält keine Aussagen zur Besoldung der im Bereitschaftsdienst geleisteten Zeiten (BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3).
2. Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt danach unbeschränkt und vorbehaltlos. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch", vgl. BVerfG NJW 2016, 3425 Rn 18).
Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 21.12.2016 (2 VR 1.16) hervorgehoben, dass bei der dienstlichen Beurteilung, die den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen solle, die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssten. Falle darüber hinaus die dienstliche Beurteilung eines Bewerbers erheblich schlechter aus als die vorherige dienstliche Beurteilung, sei das nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft gewesen sei, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprochen hätten oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt worden sei. In jedem Falle aber bedürfe eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden könne.
3. Schwerwiegender persönlicher Grund als Hindernis für die Versetzung eines Soldaten
Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten nach pflichtgemäßem Ermessen (st. Rspr., vgl. BVerwG Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 = juris Rn 8 m.w.N.).
Diese Ermessensentscheidung kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob sie den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 S. 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 S. 1 VwGO entsprechend; st. Rspr., vgl. BVerwGE 73, 51 f.).
In seinem Beschluss vom 28.9.2016 (1 WB 12.16) hat das BVerwG als Beispiel eines schwerwiegenden persönlichen Grundes, auf den ein Versetzungsbegehren des Soldaten gestützt werden kann, den Gesundheitszustand der Eltern des betroffenen Soldaten anerkannt, wenn diese nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig und keine Geschwister des Soldaten bzw. Geschwister seiner Angehörigen vorhanden sind bzw. diese selbst nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen.