Verbot des Waffenhortens für Sportschützen
Der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe ist daran geknüpft, dass der Antragsteller hierfür ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Der Nachweis ist erbracht, wenn er einer der in § 8 Nr. 1 WaffG aufgeführten Personengruppen angehört, etwa Sportschütze ist, und nach § 8 Nr. 2 WaffG die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft macht. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit wird durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden (BVerwG Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn 5).
Hinweis:
Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können.
Nach § 14 Abs. 4 S. 1 WaffG wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem anerkannten Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, unter Beachtung des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und S. 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb einer Schusswaffe der gesetzlich aufgeführten Waffenarten berechtigt. Danach ist es Sportschützen, die den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig betreiben, gestattet, Schusswaffen der gesetzlich bestimmten Waffenarten ohne vorherige Erlaubnis zu erwerben. Da die Regelung des § 14 Abs. 4 S. 1 WaffG die Erlaubnisvoraussetzung des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WaffG nicht in Bezug nimmt, ist diese nicht zu beachten. Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbands zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können (BVerwG Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn 5).
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 19.9.2016 (6 B 38.16, NVwZ-RR 2016, 957 f.) ist mit Freistellung des Erwerbs der § 14 Abs. 4 S. 1 WaffG unterfallenden Schusswaffen von der spezifischen Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WaffG kein Verzicht auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG verbunden. Die Geltung des § 8 Nr. 2 WaffG entspreche dem Normzweck des § 14 Abs. 4 S. 1 WaffG: Diese Regelung solle es Sportschützen erleichtern, sich mit denjenigen Schusswaffen auszustatten, die erforderlich seien, um das sportliche Schießen in dem gesetzlich zugelassenen Umfang unabhängig von den Vorgaben des eigenen Schießsportverbands betreiben zu können. Diesem Gesetzesweck sei genügt, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestands sei. Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen diene diesem Zweck nicht mehr; er stellt ein nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar.
Hinweis:
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es jedenfalls für Sportschützen, die bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind, ratsam, sich vor dem Erwerb weiterer Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde zu erkundigen, ob der Erteilung einer Besitzerlaubnis das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG entgegensteht.
Autor: VorsRiVG Prof. Dr. Bernd Andrick, Gelsenkirchen
ZAP F. 19 R, S. 483–494