Eine auf die konkrete Situation passende Patientenverfügung gilt direkt (BGH NJW 2014, 3572). Sie benötigt keine Erklärung eines Vertreters. Allerdings ist immer noch die Durchsetzung erforderlich und das in §§ 1901a und b, 1904 BGB vorgegebene Verfahren ist einzuhalten. Daher ist nach umstrittener – und hier vertretener Meinung – immer eine Person notwendig, welche die Rechte des Betroffenen wahrnimmt (Kurze, Vorsorgerecht, § 1901a BGB Rn 139 ff. m.w.N.). Auch wenn sie kein rechtlicher Vertreter sein muss, sondern eher ein "Ausdrucks- und Geltungsverschaffer", wird es sich grundsätzlich um einen Betreuer oder Bevollmächtigten handeln. Wer sonst sollte die Position einnehmen? Der Arzt scheidet aus, da er ein eigener Akteur bei der Umsetzung der Patientenverfügung ist. Mit ihm muss die Situation besprochen werden und er muss zunächst eine Indikation stellen. Er soll nicht selbst den Sachverhalt festlegen, ihn zugleich beurteilen, den Willen äußern und ihn sich selbst gegenüber durchsetzen. Dem stehen die genannten Verfahrensvorschriften entgegen.

Zudem sind meist auch Erklärungen abzugeben, welche nicht durch die Patientenverfügung überflüssig werden, z.B. über den Aufenthalt sowie medizinische und pflegerische Begleitmaßnahmen. Schließlich sollte vorgesorgt werden für den Fall, dass die Patientenverfügung nicht direkt greift und auf den Behandlungswunsch oder den mutmaßlichen Willen zurückgegriffen werden muss. Dafür wird ein Vertreter benötigt.

Daher sollte eine Patientenverfügung immer von einer Vorsorgevollmacht flankiert werden. Es ist auch denkbar, eine Bevollmächtigung auf die Durchsetzung der Patientenverfügung und Vertretung in sonstigen Situationen der Einwilligungsunfähigkeit in Gesundheitsangelegenheiten zu beschränken. Mindestens sollte jedoch in der Patientenverfügung eine entsprechende Bevollmächtigung vorgenommen oder ein Wunschbetreuer im Sinne einer Betreuungsverfügung benannt werden.

 

Checkliste – Patientenverfügung – zu beachten:

□ Schriftform;

□ Arzt und Zeugen nur bei konkretem Bedarf;

□ konkrete Situationen beschreiben;

□ konkret vorzunehmende oder zu unterlassende Maßnahmen beschreiben;

□ Verfahrenshinweise denkbar;

□ keine Motivationsangaben;

□ Benennung eines Bevollmächtigten.

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