Meistens vereinbaren Vollmachtgeber und Bevollmächtigter nicht, was für ein Rechtsverhältnis der Vollmachtsausübung als sog. Grund- oder Innenverhältnis zugrunde liegen soll. Ohne eine Regelung wird in der Rechtsprechung und weitgehend auch in der juristischen Literatur davon ausgegangen, dass unter Ehegatten kein Vertrag besteht, bei anderen aber ein Rechtsbindungswille und damit ein Auftrag gem. § 662 BGB vorliegt (ausführlich: Kurze, Vorsorgerecht, § 662 BGB Rn 2–20). Nach hier vertretener Auffassung können zumindest im Einzelfall auch unter Ehegatten vertragliche Verpflichtungen bestehen, wenn der eine Ehegatte umfangreiche Tätigkeiten, z.B. für großes Vermögen, übernimmt (Ansatz: § 1413 BGB).
Die Pflichten aus einem sonst anzunehmenden Auftragsverhältnis können für den Auftragnehmer sehr umfangreich und belastend sein, so dass von einer "Vollmachtsfalle" (Kurze, Vorsorgerecht, § 662 BGB Rn 14) gesprochen werden kann: Der Beauftragte muss nicht nur nach §§ 666, 259 f. BGB Auskünfte geben und abrechnen (ausführlich: Trimborn von Landenberg, Vollmacht, Rn 62–97). Er ist nach § 667 BGB zur Herausgabe von Erlangtem und, wenn er z.B. eine Verwendung von Mitteln für den Auftraggeber nicht beweisen kann, zum Schadensersatz gem. §§ 662, 280 BGB verpflichtet (BGH NJW 2006, 986 zum Treuhandverhältnis), wobei auch für jede Form der Fahrlässigkeit gehaftet wird. Ohne diese Pflichten wären aber der Vollmachtgeber und noch mehr seine Erben dem Bevollmächtigten weitgehend schutzlos ausgeliefert. Dem Vollmachtsmissbrauch ("Vollmachtsschleicherei") wären Tür und Tor geöffnet.
Hinweis:
Vor diesem Hintergrund ist es für alle Beteiligten sinnvoll, das Innenverhältnis zu regeln. In einem separaten, von beiden Seiten zu unterschreibenden Vertrag kann die Haftung z.B. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt und können Abrechnungspflichten modifiziert werden.
Von einem völligen Ausschluss wird dringend abgeraten. Ein Vermögensverlust für den Vollmachtgeber und/oder seine Erben droht. Schließlich ist der Vollmachtgeber bei Einsatz der Vorsorgevollmacht regelmäßig nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Wenn kein zweiter, unterstützender und überwachender Bevollmächtigter bestimmt ist (z.B. ein Vorsorgeanwalt), kommt nur noch die Einsetzung eines (Kontroll-)Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB in Frage (Kurze, Vorsorgerecht, § 1896 BGB Rn 31–58). Dazu muss aber überhaupt noch jemand vorhanden sein, der das Betreuungsgericht auf den Verdachtsfall aufmerksam macht. Sonst bleibt später für die Erben vieles unaufklärbar und Geld verschwunden.
Wichtig ist es immer wieder, unentgeltliche Zuwendungen zu thematisieren und die Befugnisse des Bevollmächtigten festzulegen. Sonst kann es schnell zu Streit z.B. mit den Erben kommen, weil der Verdacht der Untreue im Raum steht. Sollen erbschaftsteuerlich motivierte Übertragungen möglich sein, sollte dies ebenso dokumentiert werden, wie die Befugnis zu Schenkungen an Verwandte und eine eventuelle Vergütung für den Bevollmächtigten.