Umstritten – und nach hiesiger Ansicht abzulehnen – ist eine sog. Sorgerechtsvollmacht. In einer solchen wird insbesondere von psychisch erkrankten Menschen, bei denen es Phasen starker Beeinträchtigungen gibt (z.B. Schizophrenie), in einer Art Vorsorgevollmacht speziell die Wahrnehmung der elterlichen Sorge übertragen, z.B. an das Jugendamt (Hoffmann BtPrax 2014, 151). Damit soll vermieden werden, dass es zu einem – dann ggf. dauerhaften – Entzug der elterlichen Sorge kommt.

So praktisch dieses Mittel erscheinen mag: Eine private Bevollmächtigung gehört nicht in das Repertoire der hoheitliche Aufgaben ausführenden Verwaltung. Zudem wird die elterliche Sorge zumindest insoweit höchstpersönlich sein, dass eine vollständige Übertragung der Ausübung nicht zulässig ist (vgl. auch Kurze, Vorsorgerecht, § 164 BGB Rn 39, 15).

 

Checkliste – Vorsorgevollmacht – zu beachten:

Unterschrift beglaubigen lassen, ggf. bei der Betreuungsbehörde;
registrieren im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR);
keine Bedingungen im Außenverhältnis aufnehmen;
ausdrücklich und ausführlich Befugnisse nach §§ 1904, 1906 BGB erteilen;
Unterbevollmächtigungsbefugnis klarstellen;
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erwägen;
transmortale Geltung klarstellen;
Rechtswahl erwägen;
Handlungsvollmacht nach § 45 HGB erwägen;
Schweigepflichtentbindung erklären;
Prozessführungsbefugnis nach § 81 ZPO erteilen;
bei mehreren Bevollmächtigten: Widerrufsbefugnisse regeln;
Totenfürsorgerechtszuweisung erwägen;
Innenverhältnis (insbesondere Rechnungslegung) regeln.

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