Mit der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person ermächtigt, den Vollmachtgeber umfassend zu vertreten, typischerweise sowohl in vermögensrechtlichen als auch in persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Umsetzung einer Patientenverfügung. Daneben können Bankvollmachten zu empfehlen sein, wenn Konflikte vermieden werden sollen, die aus einer (meist unzulässigen, vgl. LG Detmold ZEV 2015, 353) Akzeptanzverweigerung mancher Banken resultieren.
Hinweis:
Es sollten nur Personen unbeschränkt bevollmächtigt werden, zu denen unbedingtes Vertrauen besteht und welche die Aufgabe später auch ausüben können und wollen. Sonst sollte an eine beschränkte Bevollmächtigung, die Beauftragung eines Vorsorgeanwalts oder eine Betreuungsverfügung gedacht werden.
1. Form
Grundsätzlich benötigt eine Vollmacht nicht die Form des Grundgeschäfts, § 167 Abs. 2 BGB, also auch nicht bei Immobiliengeschäften. Um Änderungen im Grundbuch herbeiführen zu können, müssen die relevanten Tatsachen – wie z.B. die Vollmacht – aber durch zumindest unterschriftsbeglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, § 29 Abs. 1 GBO (BGH NJW 2016, 1516). Für besonders einschneidende Maßnahmen medizinischer oder freiheitsentziehender Art ist die Schriftform nach §§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB vorgeschrieben. Fast immer ist die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar formal ausreichend, wenn auf die Möglichkeit des Abschlusses von Verbraucherkreditgeschäften (§ 492 BGB, aber: Soll der Bevollmächtigte dies tatsächlich können und wird dem Vollmachtgeber überhaupt noch ein Darlehen gewährt?) sowie auf die Möglichkeit der Vertretung in bestimmten GmbH-Angelegenheiten (§ 2 Abs. 2 GmbHG: notarielle Beglaubigung für Abschluss eines Gesellschaftsvertrags) verzichtet wird. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist jedenfalls seit einer Gesetzesänderung (BGBl I 2009, S. 1696; OLG Jena FamRZ 2014, 1139) eine "öffentliche" Beglaubigung, § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG, und steht der notariell beglaubigten Vollmacht damit gleich. Die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde kostet nur 10 EUR (§ 6 Abs. 5 BtBG).
Empfohlen wird zumindest eine Beglaubigung, sonst die Beurkundung. So wird die Urheberschaft belegt. Eine Beglaubigung ist jedenfalls dann ausreichend, wenn bei der Bevollmächtigung einer einzelnen Person überschaubares, inländisches Vermögen ohne Immobilien- und Unternehmensanteile vorliegt, für Bankangelegenheiten dort direkt Vollmachten erteilt wurden und der Text fachgerecht ist. Dies ist durchaus häufig der Fall, gerade wenn die Vorsorgevollmacht im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung erteilt wird. Bestehen auch Immobilien- oder Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen oder nicht bei allen Banken Vollmachten, ist abzuwägen, ob der Vollmachtgeber insoweit tatsächlich verfügen können soll oder muss bzw. im Zweifel später besondere Mühen in Kauf zu nehmen hat. Die Beglaubigung kann also ausreichen.
Die Beurkundung ist vorzuziehen, wenn für mehrere (Ersatz-)Bevollmächtigte Ausfertigungen benötigt werden sowie bei Einzelbevollmächtigungen, wenn weitere Ausfertigungen beispielsweise an das Grundbuchamt zu senden oder bei einer Bank zu hinterlegen sein werden. Jedenfalls im Vergleich zur notariellen Beglaubigung ist eine behauptete bessere Akzeptanz der Beurkundung im Rechtsverkehr aufgrund der (meist nur eingeschränkt stattfindenden) Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Vollmachtserteilung sehr fraglich, da ungeschulte Dritte selten den Unterschied von Beurkundung und Beglaubigung (er)kennen.
Hinweis:
Durch eine auch optisch ansprechende Anfertigung der beglaubigten Vollmacht kann dieser sogar noch weiter egalisiert werden. Tatsächlich hat der Rechtsverkehr bei der Beurkundung so gut wie keine höhere Bestandsgewähr gegenüber der Beglaubigung.
2. Weitere Formalien
Die Vollmacht sollte mit "Vorsorgevollmacht" oder "General- und Vorsorgevollmacht" überschrieben sein. Zwar ist nicht die Überschrift, sondern der Inhalt für den Umfang und die Einsatzmöglichkeiten der Vollmacht entscheidend (OLG Frankfurt ZEV 2014, 313). Um aber deutlich zu machen, dass die Vollmacht umfassend ist und nicht erst bei einer Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers wirksam sein soll, hilft die Bezeichnung als "Generalvollmacht".
Bei notariellen Urkunden sind Erklärungen zur Geschäftsfähigkeit (§ 11 BeurkG), zur Identitätsfeststellung (§ 10 Abs. 2 BeurkG) und zur Vorbefassung (§ 40 Abs. 2 BeurkG) aufzunehmen. Bei Beurkundungen ist besonderes Augenmerk auf die Vorgaben zur Erteilung von Ausfertigungen zu legen, damit der Bevollmächtigte sie vom Notar noch erhalten kann, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (§ 78a BNotO) ist sinnvoll, wenngleich diese nur bei einem Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht abgefragt werden kann (§ 6 VRegV), so dass weitere Sicherungsmittel, wie Notfallkarten, sinnvoll sind.
3. Verwendungsbegrenzungen
Meist wird eine Bevollmächtigung "soweit gesetzlich möglich" gewünscht. Einschränkungen können sinnvoll sein,...