In der Patientenverfügung wird festgelegt, wie der Betroffene in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte bzw. welche Maßnahmen unterlassen werden müssen. Dies hilft dem Betroffenen, den Ärzten und auch den Angehörigen. Es sollte immer auch eine Person zur Umsetzung bevollmächtigt werden. Die Patientenverfügung greift aber erst, wenn sich der Betroffene selbst nicht mehr äußern kann.
1. Form, Registrierung
Die gem. § 1901a Abs. 1 BGB vorgeschriebene Schriftform ist gem. § 126 BGB durch eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen gewahrt und hat eine Warnfunktion. Die Registrierung einer isolierten Patientenverfügung im Vorsorgeregister ist nicht möglich, mittelbar aber im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung als "Anordnung oder Wunsch (...) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung", § 1 Abs. 1 Nr. 6 VRegV (Staudinger/Bienwald, § 1901a und b BGB Rn 35). Ob eine Speicherung auf der Gesundheitskarte erfolgen wird, ist fraglich (Bales NJW 2012, 2475, 2479). Sie ist gem. § 291a Abs. 3 Nr. 9 SGB V vorgesehen, aber anscheinend technisch noch nicht umzusetzen.
Die Mitunterzeichnung durch Ärzte oder Angehörige als Zeugen kann die Akzeptanz erhöhen. Die Einbeziehung eines Arztes ist jedenfalls dann wichtig, wenn Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Verfügenden aufkommen können und der Arzt diese ausräumen kann.
Hinweis:
Liegt eine konkrete Erkrankung vor, bei welcher der weitere Verlauf abgeschätzt werden kann, sollte die Patientenverfügung unbedingt mit den behandelnden Ärzten besprochen und möglichst laufend konkret angepasst werden.
2. Inhalt
In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH (NJW 2016, 3297; dazu auch Seibl NJW 2016, 3277) betont, was eigentlich auch dem Gesetzestext zu entnehmen ist: Es müssen "bestimmte" – also möglichst konkret beschriebene – medizinische Maßnahmen untersagt bzw. in sie eingewilligt werden. Der Schwerpunkt vieler Patientenverfügungen liegt meist auf der Beschreibung der Behandlungssituation, also der Erkrankung. Dabei stellen diese nur einen Teil der Weisung dar. Meistens wird die Geltung für Fälle der Einwilligungsunfähigkeit im unmittelbaren Sterbeprozess, im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit, beim Wachkoma oder bei fortgeschrittener Demenz angeordnet. Es ist aber auch denkbar, bestimmte Maßnahmen für jede Situation zu untersagen, wie es die Zeugen Jehovas für die Bluttransplantation tun.
Als Untersagung in eine bestimmte Behandlung gilt daher nicht, um ein "würdiges Sterben" zu bitten. Es sollten konkret z.B. künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitsgabe, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Antibiotikagabe und Dialyse untersagt werden. Gerade bei der Einstellung von künstlicher Flüssigkeitsgabe gibt es auch im medizinischen Bereich noch falsche Hemmnisse. Eine Reduzierung meist auf "Null" bei gleichzeitiger Mundpflege und sonstiger palliativer Behandlung ist für den Sterbenden deutlich weniger belastend, als die mehr oder weniger erzwungene Flüssigkeitsgabe durch eine Vene o.ä. (vgl. de Ridder, Wie wollen wir sterben?, S. 59–74; Kurze/Jox, Vorsorgerecht, § 1901a BGB Rn 61).
3. Hinweise auf das Verfahren
Allgemeine Ausführungen in der Patientenverfügung wiederholen meist, was in den §§ 1901a und b, 1904 BGB kodifiziert ist oder eigentlich selbstverständlich sein sollte, z.B. dass ein Widerruf möglich ist, aber nicht bei unwillkürlichen Reflexen angenommen werden soll. Hinweise auf das einzuhaltende Verfahren, wie die Indikationserstellung durch den Arzt und das Gespräch mit ihm sowie die grundsätzliche Einbindung von Angehörigen, § 1901b BGB, können bei der Gestaltung aufklärend wirken und im Einsatzfall hilfreich sein.
Entsprechendes gilt für den Hinweis, dass die Patientenverfügung auch für ähnliche Situationen angewandt werden soll, ggf. als Behandlungswunsch und notfalls zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens heranzuziehen ist. Der BGH (NJW 2014, 3572) hat den Vorrang des Behandlungswunsches, der z.B. bei formal unwirksamen Patientenverfügungen einschlägig sein kann, vor der Ermittlung des mutmaßlichen Willens betont. Während eine wirksame und passende Patientenverfügung eine Erklärung des Betroffenen darstellt, die keine Willenserklärung des Vertreters mehr benötigt, muss der Behandlungswunsch von einem Vertreter noch in eine Weisung umgesetzt werden, bei welcher der Vertreter aber an die Vorgabe des Betroffenen gebunden ist. Abwägungen, wie bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens, sind unzulässig.
4. Motivationen?
Es lässt sich lange darüber streiten, ob die Angabe der persönlichen Lebensgeschichte und von sonstigen Motivationen zu einer Patientenverfügung gehören sollten. Dafür spricht, dass damit eine Verfügung überzeugender sein kann und in Zweifelsfällen Hinweise auf einen Behandlungswunsch oder mutmaßlichen Willen vorliegen können. Allerdings zeigen jedenfalls ohne aufwendige und fachgerechte Beratung erstellte Erläuterungen – wie auch viele letztwillige Verfügungen –, dass es kaum einen Satz gibt, über den nicht zumindest findige Juristen einen endlosen Ausl...