– Eine aktuelle Übersicht
I. Einleitung
Die Mandanten werden älter. Der Zeitraum, in welchem sie im Alter auf Unterstützung angewiesen sind, wird größer. Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen werden seit Jahren stark nachgefragt. In letzter Zeit werden mit den Vorsorgeregelungen auch Erfahrungen in der Anwendung gemacht – und nicht nur gute. Es kommt immer wieder zu Frustrationen, weil die Regelungen nicht akzeptiert werden oder zu Konflikten statt der angestrebten Rechtssicherheit führen.
Verwenden Menschen ohne Beratung schlechte Muster aus dem Internet, haben sie selbst die Ursache dafür gesetzt, dass ihnen nicht oder nur schwer zu helfen ist. Wendet sich ein Vorsorgewilliger an einen Rechtsanwalt oder Notar, kann dieser ihm zu einem funktionierenden Regelwerk verhelfen. Die fachlichen Anforderungen an diese Arbeit sind nicht zu unterschätzen. Es wird auch hier Spezialwissen benötigt, insbesondere, wenn mehr als der Standardfall der gegenseitigen Ehegattenbevollmächtigung gestaltet werden soll. Solche Kenntnisse auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung und den Entwicklungen in der Gestaltungspraxis sollen im Folgenden ebenso vermittelt, wie weiterführende Hinweise gegeben werden.
II. Abgrenzung und Abstimmung der Vorsorgeregelungen
Bekannt ist der Dreiklang von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Dabei ist zu differenzieren und in der Bedeutung zu werten: Zentral ist die Vorsorgevollmacht, mit welcher der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber meist umfassend vertreten kann. In der Patientenverfügung geht es nur um einen Teilbereich: die Behandlung bei Einwilligungsunfähigkeit in bestimmten Situationen, meist am Lebensende. Sie wird seltener angewandt, ist dann allerdings sehr wichtig. Die Betreuungsverfügung wird weitgehend von der Vorsorgevollmacht verdrängt, da einer Vertrauensperson meist Letztere erteilt wird.
Zusätzlich können mit den Mandanten letztwillige Verfügungen, Eheverträge, gesellschaftsrechtliche Regelungen, Vormundbenennungen (§§ 1776 f. BGB) und Bestattungsverfügungen thematisiert werden.
Wichtig ist die Abstimmung der einzelnen Regelungen aufeinander, z.B. einer über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksamen Vorsorgevollmacht mit einer letztwilligen Verfügung. Essentiell ist, dass eine Patientenverfügung mit einer Organspendeerklärung im Einklang steht. Der Kern einer Bestattungsverfügung – die Benennung des Totenfürsorgepflichtigen – kann in eine Vorsorgevollmacht aufgenommen werden, wie auch die ausdrückliche Ermächtigung zur Vornahme gesellschaftsrechtlicher Handlungen. Im Übrigen sollten die Regelungen aufeinander abgestimmt, aber grundsätzlich in verschiedenen Urkunden enthalten sein.
Übersicht – Vorsorge- und Nachfolgeregelungen:
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Vorsorgevollmacht, zudem ggf. Bankvollmachten; |
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Betreuungsverfügung; |
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Patientenverfügung; |
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Organspendeerklärung; |
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Vormundbenennung; |
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Letztwillige Verfügung; |
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Bestattungsverfügung; |
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Ehevertrag; |
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Gesellschaftsrechtliche Vorsorge- und Nachfolgeregelung. |
III. Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person ermächtigt, den Vollmachtgeber umfassend zu vertreten, typischerweise sowohl in vermögensrechtlichen als auch in persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Umsetzung einer Patientenverfügung. Daneben können Bankvollmachten zu empfehlen sein, wenn Konflikte vermieden werden sollen, die aus einer (meist unzulässigen, vgl. LG Detmold ZEV 2015, 353) Akzeptanzverweigerung mancher Banken resultieren.
Hinweis:
Es sollten nur Personen unbeschränkt bevollmächtigt werden, zu denen unbedingtes Vertrauen besteht und welche die Aufgabe später auch ausüben können und wollen. Sonst sollte an eine beschränkte Bevollmächtigung, die Beauftragung eines Vorsorgeanwalts oder eine Betreuungsverfügung gedacht werden.
1. Form
Grundsätzlich benötigt eine Vollmacht nicht die Form des Grundgeschäfts, § 167 Abs. 2 BGB, also auch nicht bei Immobiliengeschäften. Um Änderungen im Grundbuch herbeiführen zu können, müssen die relevanten Tatsachen – wie z.B. die Vollmacht – aber durch zumindest unterschriftsbeglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, § 29 Abs. 1 GBO (BGH NJW 2016, 1516). Für besonders einschneidende Maßnahmen medizinischer oder freiheitsentziehender Art ist die Schriftform nach §§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB vorgeschrieben. Fast immer ist die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar formal ausreichend, wenn auf die Möglichkeit des Abschlusses von Verbraucherkreditgeschäften (§ 492 BGB, aber: Soll der Bevollmächtigte dies tatsächlich können und wird dem Vollmachtgeber überhaupt noch ein Darlehen gewährt?) sowie auf die Möglichkeit der Vertretung in bestimmten GmbH-Angelegenheiten (§ 2 Abs. 2 GmbHG: notarielle Beglaubigung für Abschluss eines Gesellschaftsvertrags) verzichtet wird. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist jedenfalls seit einer Gesetzesänderung (BGBl I 2009, S. 1696; OLG Jena FamRZ 2014, 1139) eine "öffentliche" Beglaubigung, § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG, und steht der notariell beglaubigten Vollmacht damit gleich. Die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde kostet nur 10...