1 beA: Erste Gutachter-Einschätzung
Wie aus verschiedenen Quellen berichtet wurde, wird das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Auftrag gegebene Sicherheitsgutachten (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 6/2018, S. 267) nicht vor Mitte Mai vorliegen. Allerdings soll bereits eine erste Einschätzung des Gutachters Secunet ergeben haben, dass das System "Schwachstellen" hat. Eine grundsätzliche Überarbeitung der gesamten Systemarchitektur soll laut Secunet nach den bisherigen Ergebnissen aber nicht erforderlich sein. Eine erste schriftliche Stellungnahme erwartet die BRAK den Berichten zufolge bereits im Laufe des Aprils. Auch habe sich die BRAK bereits mit der Firma Atos, die das beA entwickelt hat, in Verbindung gesetzt, um die bereits erkannten Schwachstellen beseitigen zu lassen. Zu diesen Schwachstellen gehört auch eine Sicherheitslücke bei dem mit dem beA verbundenen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV), das deshalb Mitte April vorsorglich vorübergehend vom Netz genommen wurde. Die Kammern wurden intern über den Stand der Dinge informiert. An die breite Öffentlichkeit will die BRAK aber erst treten, wenn das endgültige Gutachten von Secunet vorliegt.
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2 DAV sieht Verbesserungsbedarf bei grenzüberschreitender Zustellung
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat im Rahmen einer öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der Verordnungen (EG) 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken und (EG) 1206/2001 über die Beweisaufnahme eine Stellungnahme abgegeben, die teils zustimmend, teils kritisch ausgefallen ist. Grundsätzlich ist der DAV der Ansicht, dass sich die Verordnungen über die Zustellung von Schriftstücken und über die Beweisaufnahme in der Praxis bewährt und die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit erleichtert haben. Dies treffe in besonderem Maße auf die Zustellungs-Verordnung zu.
Punktuell sieht der DAV allerdings noch Verbesserungsbedarf. Er bemängelt u.a. die oft nicht unverzüglich und effizient durchgeführte Unterstützung der gemäß den beiden Verordnungen zuständigen zentralen Behörden, wenn Probleme bei der justiziellen Zusammenarbeit auftreten. Außerdem sei die Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat zu umständlich, d.h. langwierig und bürokratisch. Hierbei würde es das Verfahren beschleunigen, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unmittelbar und ohne vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats Beweise erheben könnte, sofern keine Zwangsmittel angewendet würden.
Bei der Zustellung von Schriftstücken würde es der DAV begrüßen, wenn zuständige Personen (z.B. Gerichtsvollzieher) in sämtlichen Mitgliedstaaten direkt aus dem Ausland mit der Zustellung beauftragt werden könnten. Auch solle hier die moderne Kommunikationstechnologie stärker genutzt werden. Gerade bei der Kommunikation zwischen Behörden, die an der grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligt sind, sollte dies standardmäßig vorgesehen sein. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Beweiserhebung könne zwar z.B. in Ausnahmefällen bei einfachen Sachverhalten die Durchführung einer Videokonferenz sinnvoll sein, damit eine im Ausland ansässige Person nicht persönlich bei einem ausländischen Gericht erscheinen müsse. Bei umfangreichen Beweiserhebungen (z.B. ausführliche Einsichtnahme von Dokumenten oder Gegenständen) wäre die Durchführung einer Videokonferenz hingegen nicht geeignet. Dies solle bei einer möglichen Überarbeitung der Beweisaufnahmeverordnung beachtet werden.
Darüber hinaus fordert der DAV eine Vereinheitlichung bisher unterschiedlicher nationaler Regelungen insbesondere in folgenden Bereichen:
- Bei der Prozessführung sollten Schriftsatzfristen vereinheitlicht werden. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten solle außerdem eine ausländische Partei zumindest auf Antrag insbesondere wegen des erheblichen Mehraufwands durch Übersetzungen eine angemessene Fristverlängerung erhalten können.
- Gerichtliche Gutachten, die in einem anderen Mitgliedstaat zu vergleichbaren Beweisfragen unter Zugrundelegung von vereinheitlichten Mindeststandards (z.B. zur Qualifikation und zur Unabhängigkeit des Gutachters) eingeholt werden, sollten auch von den anderen Gerichten anerkannt werden. Das fördere die Prozesswirtschaftlichkeit.
- Zustellungsregelungen seien in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. Es solle einheitlich festgelegt werden, dass die Anlagen zur Klage in allen Mitgliedstaaten zugestellt werden müssen.
- Anwaltskosten im angemessenen Rahmen, z.B. nach einem gesetzlich festgelegten Tarif, sollten in allen Mitgliedstaaten erstattungsfähig sein. Dies sei bislang nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall.
[Quelle: DAV]
3 Kindergeldzahlungen ins Ausland
Die Zahlungen von Kindergeld auf ausländische Konten haben sich seit 2010 fast verzehnfacht. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mitteilt, wurden im vergangenen Jahr von der Bundesagentur für Arbeit rund 343 Mio. Euro Kindergeld auf Konten im Ausland überwiesen. Im Jahr 2010 waren es rund 35,9 Mio. Euro gewesen. Insgesamt betrugen die Zahlungen von Kindergeld auf ausländi...