Das Anforderungsprofil ist eine Maßnahme der Personalauswahl mit dem Ziel, den geeigneten Bewerber für eine zu besetzende Stelle zu finden. Mit der Aufstellung eines Anforderungsprofils wird auf die Besetzung des jeweiligen Dienstpostens als solchen unabhängig von den jeweiligen Bewerbern abgestellt. Beim Anforderungsprofil geht es nicht schon um den Vorgang der Dienstpostenbesetzung, sondern vielmehr um den Maßstab, mit dem der geeignetste Bewerber gefunden wird, wobei derjenige der Geeignetste ist, dessen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation so ausgeprägt sind, dass sie den Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten entsprechen. Gerade die Aufnahme von Anforderungsprofilen in die Stellenausschreibung ist ein Einfallstor für mögliche Manipulationen des Dienstherrn (Zeiler ZBR 2010, 191, 192 m.w.N.). Nicht wenige Bewerber werden über das Anforderungsprofil im Ergebnis für die ausgeschriebene Stelle "passend" gemacht.
Praxishinweis:
Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07).
Unterschieden wird das beschreibende vom konstitutiven Anforderungsprofil. Mit einem beschreibenden Anforderungsprofil kann über die speziellen Eignungsanforderungen für die zu besetzende Stelle allein anhand der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber entschieden werden. Das konstitutive Anforderungsprofil ist dadurch gekennzeichnet, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält, der objektiv nachprüfbar ist. Dabei kann das Anforderungsprofil zwingende und ohne Weiteres feststellbare Anforderungen, beispielsweise laufbahnrechtliche Voraussetzungen, Schul- bzw. Studienabschlüsse, bestimmte Vorverwendungen oder etwa fest definierte Sprachkenntnisse enthalten. Ob konstitutive oder deskriptive Merkmale im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung betroffen sind, hat zentrale Bedeutung für die Frage einer uneingeschränkten oder nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Nur konstitutive Anforderungskriterien unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Zeiler a.a.O.).
Praxishinweis:
Erfüllt ein Bewerber eines der konstitutiven Qualifikationsmerkmale nicht, scheidet er von vornherein aus dem Auswahlverfahren aus, unabhängig davon, wie er beurteilt ist. Lediglich unter denjenigen Bewerbern, die das Anforderungsprofil insoweit erfüllen, wird ein Bewerbervergleich vorgenommen (OVG NRW, Beschl. v. 23.6.2004 – 1 B 455/04).