Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Der Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG. Ein Beamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe des Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Schadensersatzanspruch ist in seinem Bestand davon abhängig, dass der Beamte – soweit möglich – durch den Gebrauch von Rechtsmitteln gegen das für rechtswidrig gehaltene Verhalten vorgegangen ist und auf diese Weise zumindest den Versuch unternommen hat, den drohenden Schaden abzuwenden. Denn auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insb. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB) nahe verwandte Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn es der Verletzte unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, und dies als vorwerfbarer Verstoß gegen eigene Interessen oder Obliegenheiten zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002 – 2 C 19.01, NVwZ-RR 2002, 620).
Der Dienstherr hat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls mit Fahrlässigkeit zu vertreten. Der für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden erfordert, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. Seine Berücksichtigung muss jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Für diese Annahme muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten und ob der Beamte dann ausgewählt worden wäre (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 11.14, 2 C 12.14, NVwZ 2015, 1686). Die hypothetische Kausalität zwischen rechtswidriger Ablehnung einer Beförderung und dem Schaden kann schon dann gegeben sein, wenn ein Erfolg des unterlegenen Kandidaten bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien ernsthaft möglich gewesen wäre (BVerwG, Urt. v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 [Ls. 4] m.w.N.).
Praxishinweis:
Ein Verschulden des handelnden Dienstherrn ist ausgeschlossen, wenn ein OVG durch Senatsbeschluss die getroffene Auswahlentscheidung gebilligt hat und dabei weder von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch eine eindeutige Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt hat (VG Münster, Urt. v. 26.4.2016 – 4 K 2646/13).
Es fehlt bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Dienstherrn an der Kausalität für einen Schaden des Beamten, wenn höherqualifizierte Mitbewerber um die Beförderungsstelle gleichfalls unterlegen waren und bei der Auswahl aufgrund des Bestenausleseprinzips vorzuziehen gewesen wären (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.9.2006 – 12 K 989/04).