(LG Aachen, Beschl. v. 13.11.2017 – 66 Qs 10/16) • Für die Berechnung des bedeutenden Schadens bei der Frage der Regelentziehung gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt es nicht auf den Brutto-, sondern auf den Netto-Reparaturkostenbetrag an. Auch Verbringungskosten des beschädigten Fahrzeugs sind nicht einzurechnen.

ZAP EN-Nr. 255/2018

ZAP F. 1, S. 418–418

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?