Krankheiten können generell eine Nichteignung oder nur bedingte Fahreignung bewirken, wenn sie die Fahrtüchtigkeit entweder ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder auch nur die erhebliche Gefahr einer plötzlich und überraschend eintretenden Fahruntüchtigkeit bilden. Die Auflage zu Nachuntersuchungen allein aufgrund der Diagnose einer MS-Erkrankung kommt demnach nicht in Betracht (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542 [Gail]). Da das für Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" typische abweichende Verhalten im Regelfall seine Ursache in der Gruppenzugehörigkeit haben dürfte, bedarf es für eine Anordnung, sich einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu unterziehen, um abzuklären, ob eine der in Nr. 7 der Anl. 4 der FeV genannten psychischen Krankheiten vorliegt, weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine solche schwere psychische Erkrankung hindeuten (VGH Mannheim NZV 2018, 150 [Ternig]). Bedenken hinsichtlich der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers können sich jedoch im Einzelfall aus weiteren Besonderheiten in seinen Erklärungen und Verhaltensweisen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ergeben. Dies kommt in Betracht, wenn ein Schreiben des Fahrerlaubnisinhabers außer einem abstrusen Staats- und Rechtsverständnis verworrene Gedankenführungen enthält, die einen inneren logischen Sinnzusammenhang nicht mehr im Ansatz erkennen lassen, und eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten aufweist, die sich dem an sprachlicher Logik ausgerichteten Grundverständnis eines Durchschnittsbürgers entziehen (OVG Weimar DAR 2018, 164 = NJW 2017, 3258 [Ls.]).
a) Alkohol
Im Fall eines beendeten Alkoholmissbrauchs (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV) darf der Fahrerlaubnis im Regelfall keine Auflage der Einhaltung einer Alkoholabstinenz gem. § 2 Abs. 4 S. 2 StVG, § 23 Abs. 2 S. 1 FeV beigefügt werden (VGH Mannheim DAR 2018, 96 = zfs 2018, 116 = NZV 2018, 148 [Voigt]). Der VGH Mannheim (DAR 2018, 44) hat sich unter Aufgabe seiner früheren Ansicht dem BVerwG (DAR 2017, 533 m. Bespr. Mahlberg 514= zfs 2017, 594 NZV 2017, 445 [Gail] = VRR 8/2017, 20 [Pießkalla]) angeschlossen: Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, soweit nicht zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
Angesichts der mit dem Alkoholgenuss verbundenen großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet, ist es unter Berücksichtigung der zehnjährigen Tilgungsfrist für eine strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt grundsätzlich mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die von dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Spanien) inzwischen erneuerten Führerscheins der Klassen A und B beantragte Wiedererteilung der Inlandsfahrberechtigung, die wegen einer früher begangenen Trunkenheitsfahrt aberkannt wurde, von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig macht, um eine wiedergewonnene Fahreignung zu belegen (VGH Mannheim DAR 2017, 597).
Hinweis:
Trunkenheitsfahrten im Ausland und ihre Auswirkungen auf den Führerschein behandelt Koehl (DAR 2017, 604).
b) Cannabis
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist bereits bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kfz am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blut von fehlendem Vermögen, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kfz zu trennen, auszugehen, so dass der Betroffene fahrungeeignet ist und ihm deshalb ohne Weiteres die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (OVG Lüneburg DAR 2018, 44 [Ls.]; VGH Kassel NJW 2017, 3800 = VRR 12/2017, 19 [Pießkalla] unter Aufgabe seiner bisherigen, auf einen Grenzwert von 2,0 ng/ml abstellenden Rechtsprechung; zum Grenzwert ebenso OVG Hamburg VRS 131, 240).
Dementgegen und gegen seine frühere Ansicht (DAR 2018, 101) meint der VGH München (DAR 2018, 50; VRR 1/2018, 23 [Pießkalla]): Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt mit einem Kfz unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gem. § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 S. 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.
Ein nachgewiesener Mischkonsum von Alkohol und Cannabis führt nur dann zu einem Verlust der Fahreignung, wenn er in zeit...