a) Unfallbeschädigtes Taxi
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB) ersatzfähig (BGH NJW 2017, 2401 m. Anm. Poppe = NZV 2017, 480 m. Anm. Almenroth = DAR 2017, 700).
b) Kosten für eine Sonderlackierung
Bei Totalschaden eines Fahrzeugs mit einer individuellen Lackierung (Airbrush) kann der Geschädigte Zahlung in Höhe der Umlackierungskosten für ein Ersatzfahrzeug nicht verlangen, wenn der Aufwand für die Umlackierung unverhältnismäßig ist. Der nach § 251 BGB geschuldete Geldersatz ist, weil mangels eines Marktes für vergleichbare gebrauchte Sachen eine Ersatzbeschaffung nicht möglich ist, auf der Grundlage des Anschaffungswertes unter Berücksichtigung von Abschreibungen für die Alterung zu ermitteln. Dabei kommt es auf das Alter des Fahrzeugs an, nicht auf das Alter der Lackierung (OLG Jena NJW 2017, 3008 m. Anm. Almeroth).
c) Fiktive Abrechnung
Hat der Geschädigte den Schaden sach- und fachgerecht reparieren lassen, ist der im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzende Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten begrenzt. Legt der Geschädigte trotz Auflage die Reparaturrechnung nicht vor, ist die Klage auf weitere fiktive Kosten unschlüssig (OLG Hamm NZV 2017, 582 [Exter]). Auch bei der fiktiven Abrechnung eines Schadens muss sich der Geschädigte regelmäßig erzielte Rabatte schadensmindernd anrechnen lassen (LG Karlsruhe NJW 2017, 2924 m. Anm. Heßeler = zfs 2017, 684 = VRR 1/2018, 8 [Nugel]).
Hinweise:
Zur Entwicklung der fiktiven Abrechnung Schönewolf (zfs 2017, 544). Die Verteidigung gegen den Verweis auf eine freie Werkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung bei der Unfallregulierung erörtert Pott (NZV 2017, 465). Zum Vermischungsverbot der Abrechnungsarten vgl. Freymann (DAR 2017 607). Zur Bestimmung der für die Ermittlung der Einhaltung der sog. 130 %-Grenze maßgeblichen Reparaturwerte unter Berücksichtigung des Abzugs Neu für Alt näher OLG Bamberg (DAR 2018, 24 m. Anm. Kuhnert). Weist der Sachverständige den Geschädigten auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur hin (lediglich überschlägige Kalkulation, keine Reparaturfreigabe), kommt einzig eine Abrechnung auf Totalschadenbasis in Betracht (OLG Celle NZV 2018, 143 [Bachmor]; vgl. auch KG DAR 2018, 142).
d) Anwaltskosten
Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert (BGH NJW 2017, 3588 = DAR 2018, 54 = zfs 2017, 646 m. Anm. Hansens = VRR 11/2017, 8 [Schroeder] = NZV 2017, 532 [Balke]; zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung BGH NJW 2017, 3527 m. Anm. Franzke = DAR 2017, 671 m. Anm. N. Schneider).
Hinweis:
Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (BGH DAR 2018, 177 m. Anm. Schneider).
e) Sachverständigenkosten
aa) Abtretung des Ersatzanspruchs an den Sachverständigen
Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich. Stellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (BGH NJW 2018, 455 = VRR 2/2018, 6 [Nugel]).
bb) Aufklärungspflicht des "teuren" Sachverständigen
Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegne...