1. Trunkenheits- und Drogenfahrt (§§ 315c, 316 StGB)
Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer eine über 1,6 ‰ liegende Blutalkoholkonzentration gegen gefestigte Rechtsprechung für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss es dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen (KG NZV 2017, 587 [Preuß]). Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit kann nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Die Vorsatzbeurteilung hat auf der Basis einer Feststellung und Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei können neben der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit insbesondere der Trinkverlauf und das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, der Fahrtverlauf (etwa im Hinblick auf wahrgenommene Fahrfehler) und das Nachtatverhalten sowie das Vorhandensein oder aber Fehlen einschlägiger Vorstrafen von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf zfs 2017, 590 = StRR 3/2018 = VRR 2/2018, 14 [jew. Burhoff] unter Hinw. auf BGHSt 60, 227 = NJW 2015, 1834 = NZV 2015, 400 m. Anm. Sandherr = DAR 2015, 390 m. Bespr. König 737 = StRR 2015, 232 = VRR 6/2015, 13 [jew. Burhoff]).
2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, sonstige Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315b, 315c StGB)
Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist. Gibt der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz aus seinem fahrenden Fahrzeug einen Schuss mit einer halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer eines im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs ab, liegt kein gefährlicher Eingriff i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da der Schaden ausschließlich auf der durch den Pistolenschuss freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht (BGH NStZ-RR 2017, 356 = StraFo 2017, 474 = NZV 2018, 42 [Kerkmann]). Aus einem gefährlichen Verstoß gegen die Straßenverkehrspflichten kann nicht auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn eine Fehleinschätzung des Fahrzeugführers vorliegt, die ein Augenblicksversagen darstellt (OLG Stuttgart VRR 12/2017, 11 = StRR 12/2017, 16 [jew. Deutscher] = NZV 2017, 494 [Preuß]). Verdeckungsabsicht i. S.d. § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB setzt voraus, dass die konkrete Handlung des Täters das Mittel zur Verdeckung der Tat ist. Es genügt weder, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können, noch dass er sich in erster Linie der Festnahme entziehen will. Verdeckungsabsicht scheidet ferner aus, wenn die Straftat bereits vollständig aufgedeckt ist und der Täter dies weiß (BGH NStZ-RR 2018, 88 = demnächst NZV 2018 [Deutscher]).
3. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, § 111a StPO)
Der mit § 111a Abs. 1 S. 1 StPO verbundene Grundrechtseingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Täter gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Ob das der Fall ist, wird vom BVerfG nicht im Einzelnen nachgeprüft. Sein Eingreifen ist nur dann geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen. Es begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Fachgericht zwar eine Entscheidung gem. § 111a Abs. 1 S. 1 StPO trifft, jedoch die Frage offen lässt, ob die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt. Das Gericht kann sich dieser Prognose nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung entziehen. Es muss vielmehr auf Basis des gegenwärtigen Stands der Ermittlungen in die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1, Abs. 2 StGB eintreten (BVerfG zfs 2018, 47 = StRR 3/2018, 14 = VRR 3/2018, 14 [jew. Burhoff]). In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen unmaßgeblich (LG Heilbronn DAR 2017, 648 = zfs 2017, 291; zur Bedeutung der zivilrechtlichen 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes AG Linz DAR 2018, 41 m. Anm. Fromm). Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängig ist (BGH zfs 2018, 49).
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist trotz des Zeitablaufs von elf Monaten seit Begehung der Tat noch verhältnismäßig, wenn in der Zwischenzeit die Ermittlungen, das Zwischenverfahren und da...