1. Drogenfahrten (§ 24a Abs. 2 StVG)
Schweigt der Betroffene zu seinem Konsumverhalten, kann das Gericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG auch aufgrund des rechtsmedizinisch wahrscheinlichsten Konsumverhaltens und der Konsumauswirkungen annehmen, wenn die Werte für den THC-Gehalt und die Konzentration von THC-Carbonsäure im Blut des Betroffenen für eine engfristige Aufnahme von Cannabisprodukten, einen aktuellen Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt und gegen einen dauerhaften und täglichen Cannabiskonsum sprechen (AG Landstuhl DAR 2018, 40).
2. Bußgeldrechtliches Fahrverbot (§ 25 StVG, § 4 BKatV)
a) Gesetzliche Änderungen
Im Zuge der Einführung des § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) am 13.10.2017 wurden die bußgeldrechtlichen Vorschriften der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO aufgehoben und zugleich die Regelfahrverbote Nr. 248 und 249 BKat gestrichen (s. oben II. 6.).
Neue Regelfälle wurden durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549, in Kraft seit 19.10.2017) geschaffen: Die neuen Nr. 50.1–50.3 BKat sehen ein Fahrverbot von einem Monat vor, wenn bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet wird und es dabei zu Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung kommt. Nr. 135–135.2 BKat drohen schon im Grundtatbestand sowie bei Gefährdung oder Sachbeschädigung ein Fahrverbot von einem Monat an, wenn einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen wird. Nr. 246.2 und 246.3 BKat normieren ein einmonatiges Fahrverbot bei rechtswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kfz mit Gefährdung oder Sachbeschädigung.
Hinweis:
Allerdings ist zweifelhaft, ob die neuen Regelfahrverbote in Nr. 246.2, 246.3 und 250a BKat wegen einer ins Leere laufenden Bezugnahme auf die zu ändernde Norm des § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV überhaupt wirksam verkündet und in Kraft getreten sind. Am 3.1.2018 erfolgte eine "Berichtigung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 22.12.2017 (BGBl I, S. 53). Fraglich ist jedoch, ob dieser Weg der schlichten Berichtigung zulässig ist (abl. Deutscher VRR 1/2018, 4, 6). Es bleibt abzuwarten, wie die OLG dies in einschlägigen Fällen beurteilen werden, insbesondere beim praxisrelevanten Fahrverbot nach Nr. 246.2 und 246.3 BKat.
Schließlich wurden die Regeln zur Vollstreckung von Fahrverboten in § 25 StVG durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202) mit Wirkung zum 24.8.2017 grundlegend geändert. § 25 Abs. 2 S. 2 StVG, der die Nacheinandervollstreckung mehrerer Fahrverbote mit bis zu viermonatigem Vollstreckungsaufschub vorsah, wurde aufgehoben. Der neue § 25 Abs. 2b StVG schreibt vor, dass nunmehr alle Formen von Fahrverboten nach StGB und StVG auch bei sog. Mischfällen ausschließlich nacheinander vollstreckt werden. Die Vollstreckungsreihenfolge richtet sich hierarchisch nach den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der Anordnungen, der Anordnungen selbst und der Taten.
b) Tatbestand des Fahrverbots
Ein Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO beim Überqueren eines Bahnübergangs rechtfertigt i.d.R. nicht die Anordnung des Regelfahrverbots, wenn der Betroffene einen beschränkten Bahnübergang nach Passieren des Zugs überquert, während sich die Schranken öffnen (OLG Naumburg VRR 11/2017, 20 [Deutscher]). Für ein mögliches Augenblicksversagen der Betroffenen ist von Bedeutung, dass nach Ansicht des OLG Celle (NStZ-RR 2017, 388 = VRR 10/2017, 17 [Deutscher]) grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen, auch solche, durch die eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, i.d.R. wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt. Daher brauche die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. Der Regelvermutung stehe der alleinige Umstand, dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein einmalig und einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen begrenzt war, nicht von vornherein entgegen. Der bloße Umstand einer krankheitsbedingt "schwachen Blase" bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung infolge plötzlich auftretenden Harndrangs, weil der Betroffene schneller zu einer Toilette gelangen wollte oder infolge des starken Harndrangs abgelenkt war, kann nur in Ausnahmefällen geeignet sein, um von der Anordnung eines Regelfahrverbots abzusehen (OLG Hamm VRR 3/2018, 16 [Burhoff]).
c) Angemessenheit des Fahrverbots
Bei abhängig Beschäftigten ist die Anordnung eines Fahrverbots unangemessen, wenn dies zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde und die drohende Existenzgefährdung nicht durch anderweitige, zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann, etwa durch Verbüßung während des Urlaubs unter Berücksichtigung des bis zu viermonatigen Vollstreckungsaufschubs nach § ...