Hinsichtlich Letzterem ist anerkannt, dass dieser schlicht an die Tätigkeit des Ausgangsgerichts anknüpft (formelle Anknüpfung; z.B. Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 119 GVG Rn 5, 9; OLG Koblenz MDR 2014, 476; bei § 73 GVG: LG Verden, Beschl. v. 7.9.2011 – 3 Qs 43/11; Ausnahme WEG-Binnenstreitigkeiten nach § 72 Abs. 2 GVG, vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – V ZB 36/15, MDR 2016, 205). Für das vom OLG Düsseldorf behandelte Verfahren, in dem die Ermittlungsrichterin des AG, § 162 StPO, die Ausgangsentscheidung erließ, gab es daher im Ausgangspunkt keinen Zweifel, dass die Strafkammer zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen war. Auch wenn die Betroffene vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden war, konnte das OLG Düsseldorf infolge § 17a Abs. 6 und Abs. 5 GVG die Zuständigkeit der Strafkammer nicht mehr verneinen (und seine eigene bejahen): Denn nach dem mitgeteilten Sachverhalt hatte die Ermittlungsrichterin des AG zudem in Form einer Nichtabhilfeentscheidung auch über das Vorbringen der Betroffenen entschieden – und dabei neuerlich ihre eigene Zuständigkeit im Sinne der genannten Norm indirekt bejaht, zumal die Betroffene bis dahin noch keine Rüge hinsichtlich der Zuständigkeit der Ermittlungsrichterin erhoben hatte.
Daher war die Betroffene auch am erstinstanzlichen Teil des Beschwerdeverfahrens beteiligt und hätte ihre – vorab zu entscheidende, § 17a Abs. 3 GVG – Unzuständigkeitsrüge bis dahin erheben können/müssen. Durch die Nichtabhilfeentscheidung – bei zuvor ausgebliebener Rüge – gab das Ausgangsgericht zu erkennen, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der nunmehr beteiligten Betroffenen seine Zuständigkeit für gegeben zu erachten, selbst wenn es die Details nicht prüfte. Für eine (erstmalige) Rüge eines Beteiligten war daher im weiteren Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht kein Raum mehr (anders im Falle erstinstanzlich übergangener Beteiligter: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.10.2018 – II-1 WF 124/18, MDR 2019, 184). Bei zutreffendem Prüfungsansatz hätte sich das Zuständigkeitsproblem für das OLG Düsseldorf also gar nicht gestellt.
Wären dem Ausgangsgericht dagegen im Rahmen seines (Nicht-)Abhilfeverfahrens – auch auf Rüge einer bis dahin nicht beteiligten Person – durchgreifende Zweifel an der eigenen Zuständigkeit gekommen, hätte es das Verfahren bereits für die Durchführung des (Nicht-)Abhilfeverfahrens an das Gericht des zutreffenden Rechtswegs/die zuständige Abteilung innerhalb der Ordentlichen Gerichtsbarkeit verweisen müssen, so dass es sodann eine andere formelle Anknüpfung für den Instanzenzug gegeben hätte.
Hinweis:
Damit ist zugleich geklärt, dass es für die Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts (mit Ausnahme der Fälle nach § 72 Abs. 2 GVG) nicht auf inhaltliche Fragen des zutreffenden Rechtswegs, sondern nur auf den entscheidenden Ausgangsspruchkörper ankommt. Hat dieser seine Zuständigkeit (wenngleich indirekt) bejaht und eine Hauptsacheentscheidung erlassen, dann geht von dieser eine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG aus, so dass sich insoweit im weiteren Verfahrensablauf die Frage nach dem zutreffenden Rechtsweg nicht weiter stellt. Damit steht die Frage nach der Bindungswirkung i.S.v. § 17a Abs. 5 GVG an dieser Stelle vor der Frage nach dem zutreffenden Rechtsweg.