1. Auslegung der Unterlassungserklärung
Die Auslegung einer Unterlassungserklärung richtet sich nach den allgemein für die Auslegung von Willenserklärungen gültigen Regeln (§§ 133, 157 BGB). Eine unmittelbare Heranziehung der restriktiven Grundsätze, wie sie für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels im Hinblick auf dessen Vollstreckbarkeit entwickelt worden sind, kommt nicht in Betracht, weil einem Unterwerfungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt. Zur Auslegung eines Unterlassungsvertrags können im Einzelfall auch Erwägungen der Parteien bei Abschluss der Unterlassungsvereinbarung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 30.9.1993 – I ZR 54/91 – Vertragstrafenbemessung). Insbesondere ist auch die zugrunde liegende Abmahnung heranzuziehen. Ist dort das zu unterlassende Verhalten klar dargestellt, so hat das insofern auch Bedeutung für die Unterlassungserklärung (LG Dresden, Beschl. v. 4.2.2019 – 44 HK O 169/18). Ferner können zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung auch nachträgliche Äußerungen herangezogen werden, die der Schuldner zur Klarstellung seiner Erklärung abgibt.
Zweifel an der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung können auch nachträglich, z.B. durch entsprechende Erklärungen in einem gesonderten (Anwalts-)Schreiben oder im Unterlassungsprozess, ausgeräumt werden (BGH, Vorlagebeschl. v. 12.1.2017 – I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015 – 2 W 46/15; OLG Köln, Urt. v. 18.9.2002 – 5 U 75/02; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl. 2016, Kap. 8 Rn 23; Bacher/Teplitzky/Kessen, a.a.O., Kap. 8 Rn 14). Der Unterlassungsgläubiger hat kein Recht auf eine einheitliche Urkunde (LG Detmold, Urt. v. 14.12.2017 – 07 O 28/17). Er hat aber ein Recht auf eine Erklärung, die inhaltlich zweifelsfrei ist und bei der er sich nicht auf einen "hinausgeschobenen Klärungsbedarf" einlassen muss (LG Leipzig, Urt. v. 5.9.2018 – 01 HK O 1378/18). Ein solcher Fall läge z.B. vor, wenn der Abgemahnte hinter jede von ihm übernommene Unterlassungspflicht hinzusetzt "soweit dies den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entspricht".
Hinweis:
Nach der Auffassung des LG Detmold (Urt. v. 14.12.2017 – 07 O 28/17) wird eine zunächst wegen Beschränkungen unwirksame Unterlassungserklärung dadurch wirksam, dass der Anwalt in einem gesonderten Schreiben erklärt, die Unterlassungserklärung gelte nun auch für kerngleiche Verstöße. Wird die Kerngleichheit aber lediglich für Verstöße auf einer bestimmten Plattform erklärt, so wirkt sie sich nicht auf den ganzen Fernabsatz aus (LG Bielefeld, Urt. v. 26.6.2018 – 17 O 36/18).
Mit der "Lösung" von einem Unterlassungsvertrag musste sich kürzlich der BGH (Urt. v. 14.2.2019 – I ZR 6/17) befassen. In zugrunde liegendem Sachverhalt ging es um eine Mitbewerber-Abmahnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Das abgemahnte Unternehmen hatte zuvor eine Unterlassungserklärung abgegeben. Später ergaben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG gewesen war. Der BGH musste entscheiden, ob ein aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossener Unterlassungsvertrag nicht nur nach § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, sondern ob der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen die Unterlassungspflichten, die der Schuldner vor dem Wirksamwerden seiner Kündigung begangen hat, auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegensteht. Diese – bislang umstrittene – Rechtsfrage hat der BGH positiv beantwortet.
Hinweis:
Ob die Anwendung der Ausnahmenormen des § 8 Abs. 4 UWG sowie des § 242 BGB im konkreten Einzelfall auch zu dem vorbeschriebenen Ergebnis führt, hängt jedoch maßgeblich von den Umständen ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
2. Verschulden
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unterlassungsschuldner für eigenes schuldhaftes Verhalten und das seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.
a) Eigenes Verschulden
Liegt eine Zuwiderhandlung vor, wird das Verschulden des Schuldners vermutet, er muss sich dann entlasten (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn 1.223). Im Übrigen wird häufig auch bei Einschaltung von Hilfspersonen daneben noch ein eigenes Verschulden des Schuldners in Betracht kommen. Zur Unterbindung von weiteren Rechtsverletzungen gehört es zu den Aufgaben des Schuldners, Mitarbeiter und Beauftragte genau zu belehren und zu instruieren, damit sie die Bedeutung weiterer Verstöße verstehen und entsprechend handeln können. Ferner muss der Schuldner die Einhaltung der fremden Tätigkeiten auch überwachen. Ein Organisationsverschulden des Schuldners liegt also z.B. vor, wenn er lediglich eine telefonische Anweisung erteilt, dass eine bestimmte Werbung zu entfernen ist, oder er die in einer Abmahnung erwähnten Internetportale nicht dahingehend überprüft, ob die Verstöße tatsächlich beseitigt wurden (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn 1.223).
An einem vom LG Münster (Urt. v. 19.1.2018 – 022 O 85/17) entschiedenen Vertragsstraf...