1. Von der Rechtsprechung entwickelter Rahmen
Im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung ist die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe beim ersten Verstoß zwischen 2.500 EUR bis 10.000 EUR zu bemessen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.2018 – 3 U 1138/18; OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013 – 13 W 77/13; OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.8.2009 – 1 W 37/09; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.12.2013 – 11 W 27/13). Eine ausreichende abschreckende Wirkung durch eine versprochene Vertragsstrafe, die die Wiederholungsgefahr in hinreichender Weise beseitigt, kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedenfalls nur angenommen werden, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe deutlich über die wirtschaftlichen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer durch die mit dem wettbewerbswidrigen Handeln verbundenen Geschäfte erzielen könnte (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.2018 – 3 U 1138/18). Eine Vertragsstrafe von unter 2.000 EUR kann daher allenfalls in Ausnahmefällen als ausreichend angesehen werden (OLG Oldenburg, a.a.O.). Die Wettbewerbsgerichte gehen auch bei geringen Umsätzen, z.B. eines Kleinunternehmers, selten unter den Betrag von 1.000 EUR. Ausreißer-Entscheidungen, in denen z.B. Beträge in der Größenordnung von 500 EUR (meist dem "Mitleidsfaktor" geschuldet) festgelegt wurden, sind dann häufig in der Berufungsinstanz erheblich heraufgesetzt worden (u.a. OLG Hamburg – 3 U 78/17). Das LG Verden (Urt.v. 19.6.2017 – 10 O 5/17 – Vertragstrafenklage) geht generell davon aus, dass wegen der Reichweite von eBay-Angeboten dort kein Bagatellfall anzunehmen ist. Nach Ansicht des OLG Nürnberg (Beschl. v. 13.12.2017 – 3 U 1559/17) wirkt der Umstand, dass ein Verstoß auf einem sehr großen Onlinehandelsportal (konkret: eBay) begangen wurde und daher die Gefahr der Nachahmung durch andere Verkäufer besonders hoch ist, "vertragsstrafenerhöhend".
Hinweis:
Bei einem nicht ganz unbedeutenden Händler und einem nicht allzu schwerwiegenden Erstverstoß auf der Plattform eBay, zurückzuführen auf eine Unachtsamkeit des mit der Überarbeitung des Shops beauftragten Sohnes des Inhabers, bewegt sich eine Vertragstrafe von 3.000 EUR angesichts der dort hohen Anzahl von Mitbewerbern im unteren üblichen Bereich (LG Paderborn, Urt. v. 28.12.2018 – 7 O 44/18). Der Betrag von 3.000 EUR wird von den Gerichten im kleineren bis mittleren Bereich (bezogen auf die o.g. Faktoren) häufig ausgeurteilt.
Der Einwand fehlender "Spürbarkeit" ist für die Vertragstrafenforderung nicht relevant. Der Begriff der Spürbarkeit (§ 3 Abs. 1 UWG a.F.) ist ohnehin begrifflich überholt. Nach der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) ist die geschäftliche Relevanz im Begriff der Unlauterkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG enthalten (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3 UWG, Rn 2.20). Solche Einschränkungen mögen für den Unterlassungsanspruch nach dem UWG von Bedeutung sein, nicht aber mehr nach Abschluss eines Unterlassungsvertrags (LG Bonn, Urt. v. 24.5.2017 – 16 O 40/16; AG Köln, Urt. v. 23.5.2016 – 142 C 566/15).
a) Funktion als Druckmittel
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Möglichkeit zur Bestimmung einer Vertragsstrafe so empfindlich bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte (OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.8.2009 – 1 W 37/09). Wenn im Fall des "Erwischtwerdens" nur eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, die ohne Weiteres aus dem vermutlichen Gewinn des wettbewerbswidrig angebotenen Geschäfts beglichen werden könne, bestehe "kein wirtschaftlicher Anreiz", sich an die Unterlassungserklärung zu halten (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.2018 – 3 U 1138/18). Daran orientiert sich auch die Bestimmung einer verwirkten Vertragsstrafe.
Wie hoch diese bemessen sein muss, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe beantworten, in erster Linie künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014 – 6 U 135/10).
b) Natürliche Handlungseinheit
Falls keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (BGH, Urt. v. 9.7.2015 – I ZR 224/13 – Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.2.2011 – 2 U 104/10; vgl. hierzu auch Bacher/Teplitzky/Schaub, a.a.O., Kap. 20 Rn 16 ff.).