1. Feste Vertragsstrafe
Soweit ein fester Vertragstrafenbetrag vereinbart wurde, sind die Möglichkeiten des Schuldners begrenzt, eine Herabsetzung zu erwirken (§§ 343, 242 BGB; nicht bei Kaufleuten möglich, § 348 HGB, soweit diese Regelung nicht abbedungen wurde). Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn die Summe der insgesamt verwirkten Vertragsstrafen in einem extremen Missverhältnis zum Verstoß steht, kommt nach § 242 BGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe infrage (BGH, Urt. v. 17.7.2008 – I ZR 168/05 – Kinderwärmekissen; vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2018 – 3 U 125/17: anstelle der geforderten 9.000 EUR Vertragsstrafe wurden nur 2.500 EUR zugesprochen).
2. Neuer Hamburger Brauch
Beim Neuen Hamburger Brauch setzt zwar regelmäßig der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe fest. Der Schuldner kann die Festsetzung aber gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen.
Hinweis:
Zu beachten ist dabei, dass das Gericht keine eigenständige Festsetzung nach Maßgabe dessen, was ihm angemessen erscheint, vornehmen darf. Es besteht nur ein gerichtliches Kontrollrecht im Sinne einer Prüfung auf Billigkeit, kein Anspruch auf jedwede Nachbesserung der Festsetzung des Gläubigers (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015 – 4 U 191/14; LG Düsseldorf, Urt.v. 7.12.2017 – 37 O 31/17).
Die Festsetzung einer Vertragsstrafe ist also nicht schon deshalb unbillig, weil das Gericht eine andere Vertragsstrafe für ausreichend oder angemessen erachtet. Das Gericht muss sich mit den Kriterien für die Prüfung der Billigkeit, wie Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie der Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz auseinandersetzen (BGH, Urt. v. 8.5.2014 – I ZR 210/12 – fishtailparka). Das Gericht darf dabei nur dann selbst die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen, wenn es im Rahmen der Billigkeitskontrolle zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Gläubiger angesetzte Vertragsstrafe der Höhe nach unbillig ist. Wenn das nicht der Fall ist und das Gericht nur "eine andere Feststellung für richtig hält" (hierzu OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2017 – 3 U 1559/17), muss die vom Gläubiger geforderte Vertragsstrafe in voller Höhe zugesprochen werden.
Das LG Mannheim (Urt. v. 19.4.2018 – 23 O 73/17) hatte in folgendem Fall die Unbilligkeit der vom Gläubiger festgesetzten Vertragsstrafe festgestellt: Der Gläubiger hatte in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine feste Vertragsstrafe von 5.500 EUR gefordert. Der Schuldner hat daraufhin eine Unterlassungserklärung auf Basis des Neuen Hamburger Brauchs abgegeben, die der Gläubiger angenommen hat. Nachdem der Unterlassungserklärung zuwidergehandelt wurde, forderte der Gläubiger eine Vertragsstrafe von 5.500 EUR, allerdings ohne den festgesetzten Wert zu begründen. Auch auf den Einwand des Schuldners, dass der Gläubiger nur den Wert gemäß seiner vorformulierten Unterlassungserklärung "fortgeschrieben" habe, wurde keine Bestimmung der Vertragsstrafe auf Basis der maßgeblichen Faktoren getroffen, sondern Zahlungsklage eingereicht. Zu einigen der maßgeblichen Faktoren wurde auch im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen. Das Gericht beurteilte daher den Wert von 5.500 EUR als unbillig und bestimmte eigenständig einen anderen Wert.
Vertragstrafenbestimmungen im Bereich bis zu 5.000 EUR werden von den Gerichten z.T. auch damit für gerechtfertigt erklärt, dass sie den Betrag einer in dieser Höhe üblichen festen Vertragstrafe nicht überschreiten (z.B. LG Dresden, Beschl. v. 4.2.2019 – 44 HK O 169/18).
3. Neuer Hamburger Brauch mit Ober- und Untergrenze
Insofern ist grundsätzlich keine Überprüfung der vertraglichen Grenze möglich; diese ist jeweils vereinbart. Ober- bzw. unterhalb dieser Grenzen ist eine Billigkeitskontrolle denkbar.