Soweit für die Anwaltsgebühren eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswert erforderlich ist, ist dieser Wert auf Antrag des Anwalts, des Auftraggebers oder einer erstattungspflichtigen Partei im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.

Die Bewertung folgt dann aber nicht nach den Vorschriften des GKG, ggf. in Verbindung mit denen der ZPO (§ 48 Abs. 1 S. GKG). Weder das GKG noch die ZPO enthalten nämlich Wertvorschriften für die Zwangsvollstreckung, und das aus gutem Grund. Weil es in der Zwangsvollstreckung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren gibt, gibt es folglich auch dazu keine Wertvorschriften. Da es nur Werte für die Anwaltsgebühren gibt, findet sich die entsprechende Wertvorschrift folglich im RVG, nämlich in § 25 RVG. Einschlägig ist hier § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich „nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat”.

 

Rechtsprechungshinweise:

  • LG Bonn (Beschl. v. 14.12.2017 – 12 O 16/16, AGS 2018, 23): Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Ordnungsgeldverfahren beläuft sich auf den vollen Wert des durchzusetzenden Hauptanspruchs.
  • OLG Hamm (Beschl. v. 26. 3. 2015 – 4 W 15/15 = AGS 2015, 523): Der Gegenstandswert in Ordnungsmittelverfahren ist prinzipiell am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.
  • OLG München (Beschl. v. 3.6.2015 – 29 W 885/15 = WRP 2015, 1164): Durch die Androhung von Ordnungsmitteln soll die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche zukünftigen Verstöße ermöglicht werden. Eine Festsetzung des Streitwerts auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitverfahrens ist abzulehnen.
  • KG (Beschl. v. 22.8.2014 – 5 W 254/14):

    1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der zu erwirkenden Duldung.
    2. Der Wert der zu erwirkenden Duldung entspricht dem Hauptsachewert. Eine Festsetzung des Werts auf einen Bruchteil des Hauptsachewerts kommt nicht in Betracht, weil die Androhung von Ordnungsmitteln die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen das titulierte Unterlassungsgebot ermöglichen soll.

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