1. Ausgangslage
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat das Gericht nach Abschluss des Verfahrens den Streitwert festzusetzen. Häufig finden sich dabei gestaffelte Wertfestsetzungen, wonach der Streitwert nach Zeitabschnitten unterschiedlich festgesetzt wird. Solche Festsetzungen sind nicht nur unsinnig, sondern können auch zu Nachteilen bei Abrechnung der anwaltlichen Vergütung führen.
Beispiel: Gestaffelte Wertfestsetzung
In einer Mietsache (monatlich geforderte Miete 1.000 EUR) lautet die Streitwertfestsetzung im Urteil wie folgt: „Der Streitwert wird bis zum 30.8.2018 auf 7.000 EUR festgesetzt und danach auf 5.000 EUR”.
Nach welchem Wert berechnen sich die Gerichtsgebühr und die anwaltliche Verfahrensgebühr?
Der Leser wird jetzt der Auffassung sein, dass sich die Gerichtsgebühr und damit auch die anwaltliche Verfahrensgebühr aus dem Wert von 7.000 EUR berechne, also aus dem höheren Wert. Dabei wird zwangsläufig unterstellt, dass der Antrag von ursprünglich 7.000 EUR um 2.000 EUR zurückgenommen worden ist. Dann wäre der zweite Wert im ersten Wert vollständig enthalten. Dies ist sicherlich eine von mehreren Möglichkeiten; zwingend ist dies aber nicht.
Möglich ist auch, dass zunächst sieben Mieten für die Monate Januar bis Juli geltend gemacht worden waren (Wert: 7.000 EUR) und die Klage insoweit später zurückgenommen worden ist, aber an Stelle dessen nunmehr die Mieten die Monate August bis einschließlich Dezember (Wert: 5.000 EUR) geltend gemacht worden sind. Es wären dann die Werte der einzelnen Zeitabschnitte zu addieren (s. unter 2. die Rechtsprechungsnachweise KG und OLG Celle). In diesem Fall beliefe sich der Verfahrenswert auf 12.000 EUR, da die gesamten Mieten von Januar bis Dezember im Verlaufe des Verfahrens anhängig waren.
Möglich wäre auch, dass die Klage zunächst die Monate Januar bis Juli erfasst hatte (Wert: 7.000 EUR), anschließend dann die Klage hinsichtlich der Monate Januar bis März zurückgenommen worden ist und im Gegenzug die Miete für den Monat August hinzugekommen ist. Der geänderte Antrag würde dann die Monate April bis August erfassen (Wert: 5.000 EUR). Die beiden Werte würden sich also teilweise überschneiden. Der Gesamtwert würde sich jetzt auf 8.000 EUR belaufen, da im Verlaufe des Verfahrens die Mietbeträge für Januar bis August anhängig waren.
Die gestaffelte Wertfestsetzung ist also im Beispiel letztlich nichtssagend. Warum werden dann aber trotzdem regelmäßig solche Wertfestsetzungen vorgenommen?
An dieser Stelle muss man sich einmal fragen, warum Gerichte überhaupt einen Streitwert festsetzen. Fragt man einen Richter, bekommt man häufig zu hören, weil man das immer schon so gemacht habe. Darüber, warum ein Streitwert festgesetzt wird, machen sich die Gerichte anscheinend allzu oft gar keine Gedanken. Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit der Wertfestsetzung im Gesetz selbst geregelt.
2. Erforderlichkeit einer Wertfestsetzung
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, es sei denn, es ist bereits eine bindende Entscheidung gem. § 64 S. 2 GKG vorausgegangen. Voraussetzung für eine Wertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 1 GKG, dass sich die im Verfahren zu erhebende(n) Gebühr(en), nach dem Streitwert richten.
Daher hat eine Wertfestsetzung zu unterbleiben, wenn im gerichtlichen Verfahren gar keine Gerichtsgebühren erhoben werden, wie etwa in einem PKH- oder VKH-Bewilligungsverfahren, oder wenn Festgebühren erhoben werden, wie z.B. in Beschwerde- oder Vollstreckungsverfahren (s. unten III.).
In erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren vor den Zivilgerichten werden ausnahmslos Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben (§ 3 Abs. 1 GKG), so dass insoweit eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG stets erforderlich ist. Anderenfalls könnten die Gerichtsgebühren nicht berechnet werden.
Die Wertfestsetzung hat dabei zunächst vorläufig zu erfolgen, wenn Gerichtsgebühren vorauszuzahlen sind und weder Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist noch das GKG einen festen Wert vorsieht (§ 63 Abs. 1 GKG). In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor den Zivilgerichten ist nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. eine 3,0-Gebühr mit Antragseinreichung fällig (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG) und gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG vorauszuzahlen. Dazu bedarf es eines vorläufigen Werts.
Hinweis:
Im Ausgangsfall war allerdings mit der Klage eine bestimmte Geldsumme in Euro (8.000 EUR) geltend gemacht worden, so dass es einer vorläufigen Wertfestsetzung nicht bedurfte. Andererseits wäre sie aber auch unschädlich gewesen,
Unabhängig davon, ob eine vorläufige Wertfestsetzung ergangen ist, hat das Gericht jedenfalls in allen Fällen nach Abschluss des Verfahrens eine endgültige Wertfestsetzung vorzunehmen (§ 63 Abs. 2 GKG).
An dieser Stelle muss sich das Gericht zunächst fragen, welche Gerichtsgebühren angefallen sind, für die ein endgültiger Wert festzusetzen ist. Sofern kein Vergleich geschlossen wird – was h...