1 Soforthilfen für die Anwaltschaft gefordert
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hält die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft (s. dazu Anwaltsmagazin ZAP 8/2020, S. 373 ff.) zumindest mit Blick auf die Anwaltschaft für unzureichend. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat sich deshalb mit einem Brief an die Bundeskanzlerin gewandt und mehr Soforthilfen für die Anwaltschaft sowie die Anerkennung des Berufsstands als "systemrelevant" gefordert.
"Die Anwaltschaft hat in dieser Krise als Organ der Rechtspflege eine elementare Bedeutung für das Funktionieren unseres Rechtsstaats. Dieser wichtigen Aufgabe müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Interesse der Bürgerinnen und Bürger weiter nachkommen. Sie müssen ihr aber auch weiter nachkommen können. Deshalb müssen Anwältinnen und Anwälte, ebenso deren notwendiges Personal in den Kanzleien, Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben", so Wessels in seinem Schreiben vom 31. März, das direkt an Bundeskanzlerin Angela Merkel gerichtet war.
Die Anwaltschaft sei im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe gleichrangig und daher der Justiz sowie öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern, Senatsverwaltungen, Landesämtern und nachgeordneten Behörden gleichzustellen, führte der BRAK-Präsident weiter aus. Im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sei besonders in der aktuellen Krisensituation der Zugang zum Recht unbedingt sicherzustellen. Gerade jetzt zeigte sich besonders akuter Beratungsbedarf, sei es im Arbeitsrecht oder im Insolvenzrecht.
Hinsichtlich der Maßnahmenpakete zur Soforthilfe sieht Wessels ebenfalls dringenden Anpassungsbedarf, da die Anwaltschaft im Ergebnis unberücksichtigt bleibe und im Vergleich zu anderen Unternehmen benachteiligt werde. Der bei etwaigen Anträgen darzulegende Liquiditätsengpass werde sich, anders als beispielsweise im Handel, erst zeitverzögert einstellen, worauf die Maßnahmenpakete nicht hinreichend ausgerichtet seien. Wessels fordert daher eine Anpassung der Antragsvoraussetzungen.
"Die Anwaltschaft muss als eines der tragenden Elemente unseres Rechtsstaates unterstützt werden. Insbesondere darf sie nicht schlechter stehen als andere Unternehmer. Dies ist aber dann der Fall, wenn faktisch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Soforthilfe geschaffen werden, die ein Anwalt oder eine Anwältin nicht erfüllen kann, oder die Anwaltschaft gar von vornherein, wie in Thüringen der Fall, explizit vom Anwendungsbereich der Maßnahmenpakete ausgeschlossen wird".
Wessels appellierte daher an die Kanzlerin, sich für die Anwaltschaft und damit den Rechtsstaat selbst stark zu machen: "Die Funktionsfähigkeit der Justiz und damit unseres Rechtsstaats muss gewährleistet bleiben. Ohne Anwaltschaft kann die Justiz nicht funktionieren!"
Die berechtigten Forderungen haben ihre Wirkung nicht verfehlt: Nachdem die Systemrelevanz der Anwaltschaft zuvor nur in Brandenburg und Sachsen-Anhalt anerkannt wurde, zogen nun auch Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern nach. Weitere Bundesländer haben eine Erweiterung der Notbetreuung angekündigt, bislang jedoch noch keine Einzelheiten verkündet (s. dazu die aktuelle BRAK Presserklärung Nr. 8 vom 20.4.2020).
[Quelle: BRAK]
2 Zahlungserleichterung bei der gesetzlichen Unfallversicherung
Betriebe, die wirtschaftlich negativ von der derzeitigen Corona-Krise betroffen sind, können wegen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung Zahlungserleichterungen erhalten. Darüber hat im April die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) informiert, zu deren Mitgliedsunternehmen auch zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien gehören. Die Beiträge für 2019 werden derzeit gerade an die Unternehmen versandt, sodass etwaige Zahlungserleichterungen vielen Betroffenen jetzt aktuell helfen können.
Die Coronavirus-Pandemie und die getroffenen Maßnahmen zu deren Eindämmung führen, so führt die VBG aus, bei einer Vielzahl von Mitgliedsunternehmen der VBG zu einer angespannten Wirtschaftssituation. Aufgrund dieser besonderen Lage werden jetzt Möglichkeiten zur Entlastung der Mitgliedsunternehmen in Form von Zahlungserleichterungen für die Beiträge angeboten, wie z.B. Stundung und Ratenzahlung.
Sofern ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen Beiträge nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, hat er deshalb jetzt die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung zu stellen. Im Interesse der anderen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler darf die VBG gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV einem Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung dann stattgeben, wenn eine "erhebliche Härte" vorliegt. Eine solche erhebliche Härte liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
Betroffene Unternehmer können in diesem Fall der VBG einen begründeten Antrag übermitteln. Hilfreich für eine zügige und unbürokratische Entscheidung sind nach Angaben der Genossenschaft dabei folgende Angaben bzw. Unterlagen...