Erfasst werden vorsätzliche und fahrlässige Verstöße (Erbs/Kohlhaas-Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 228 EL. Januar 2020, § 73 IfSG Rn 35). Bei Vorsatz sind die dann bei einigen Verstößen anwendbaren Straftatbestände des IfSG vorrangig (§ 21 Abs. 1 S. 1 OWiG).
CoronaSchVO (Fassung v. 30.3.2020) |
Verstoß |
Adressat des Bußgeldbescheids |
Regelsatz |
§ 2 Abs. 2 S. 1 |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern u.Ä. |
Besucherin/Besucher |
200 EUR |
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen oder Begegnungsstätten (Bar, Diskothek, Fitnessstudio, Sauna, Spielhalle, Bordell) |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft |
5.000 EUR |
§ 3 Abs. 2 S. 1 |
Durchführung von Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 3 Abs. 2 S. 1 |
Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften |
Teilnehmende Person |
250 EUR |
§ 5 Abs. 3 S. 2 |
Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in einen Bau- oder Gartenbaumarkt |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.500–5.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 5 Abs. 3 S. 2 |
Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in ein Floristikgeschäft |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500–1.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 5 Abs. 4 S. 1 |
Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1 oder 3 fallenden Verkaufsstellen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.500 EUR |
§ 5 Abs. 4 S. 2 |
Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500–1.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 5 Abs. 6 |
Nichtumsetzung der dort vorgeschriebenen Maßnahmen, insb. Überschreitung der dort angegebenen Personenzahl (Handel) |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500–1.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 5 Abs. 7 |
Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden |
Kundin, Kunde |
200 EUR |
§ 7 Abs. 2 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen (Handwerk und Dienstleistungsgewerbe) |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500–1.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 7 Abs. 3 S. 1 |
Erbringung der dort genannten Dienst-/Handwerksleistungen (Friseure, Kosmetikstudios u.a.) |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.000 EUR |
§ 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 |
Leistungserbringung, die nicht zur Versorgung dringend geboten ist |
Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt |
1.000 EUR |
§ 8 |
Durchführung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
4.000 EUR |
§ 8 |
Wahrnehmung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken |
Touristin, Tourist |
500 EUR |
§ 9 Abs. 1 S. 1 |
Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
4.000 EUR |
§ 9 Abs. 1 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 9 Abs. 2 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen beim Außer-Haus-Verkauf |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 9 Abs. 2 S. 3 |
Duldung des Verzehrs im zu der gastronomischen Einrichtung gehörenden Innen- oder Außenbereich |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 9 Abs. 2 S. 3 |
Verzehr von Speisen od... |