CoronaSchVO (Fassung v. 30.3.2020) |
Verstoß |
Adressat des Bußgeldbescheids |
Regelsatz |
§ 2 Abs. 2 S. 1 |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern u.Ä. |
Besucherin/Besucher |
200 EUR |
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen oder Begegnungsstätten (Bar, Diskothek, Fitnessstudio, Sauna, Spielhalle, Bordell) |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft |
5.000 EUR |
§ 3 Abs. 2 S. 1 |
Durchführung von Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 3 Abs. 2 S. 1 |
Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften |
Teilnehmende Person |
250 EUR |
§ 5 Abs. 3 S. 2 |
Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in einen Bau- oder Gartenbaumarkt |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.500–5.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 5 Abs. 3 S. 2 |
Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in ein Floristikgeschäft |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500–1.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 5 Abs. 4 S. 1 |
Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1 oder 3 fallenden Verkaufsstellen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.500 EUR |
§ 5 Abs. 4 S. 2 |
Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500–1.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 5 Abs. 6 |
Nichtumsetzung der dort vorgeschriebenen Maßnahmen, insb. Überschreitung der dort angegebenen Personenzahl (Handel) |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500–1.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 5 Abs. 7 |
Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden |
Kundin, Kunde |
200 EUR |
§ 7 Abs. 2 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen (Handwerk und Dienstleistungsgewerbe) |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500–1.000 EUR je nach Geschäftsgröße |
§ 7 Abs. 3 S. 1 |
Erbringung der dort genannten Dienst-/Handwerksleistungen (Friseure, Kosmetikstudios u.a.) |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.000 EUR |
§ 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 |
Leistungserbringung, die nicht zur Versorgung dringend geboten ist |
Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt |
1.000 EUR |
§ 8 |
Durchführung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
4.000 EUR |
§ 8 |
Wahrnehmung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken |
Touristin, Tourist |
500 EUR |
§ 9 Abs. 1 S. 1 |
Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
4.000 EUR |
§ 9 Abs. 1 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 9 Abs. 2 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen beim Außer-Haus-Verkauf |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 9 Abs. 2 S. 3 |
Duldung des Verzehrs im zu der gastronomischen Einrichtung gehörenden Innen- oder Außenbereich |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 9 Abs. 2 S. 3 |
Verzehr von Speisen oder Getränken im Umkreis von 50 Metern um gastronomische Einrichtungen |
Kundin, Kunde |
200 EUR |
§ 11 Abs. 1 |
Durchführung einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 EUR |
§ 11 Abs. 1 |
Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung |
Teilnehmende Person |
400 EUR |
§ 12 Abs. 1 |
Zusammenkünfte oder Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen |
Jede/r Beteiligte |
200 EUR |
§ 12 Abs. 3 |
Picknicken oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen |
Jede/r Beteiligte |
250 EUR |
Nicht erfasste Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 EUR zu ahnden. Für Verstöße gegen behördlich angeordnete generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte (§ 12 Abs. 2 CoronaSchVO) ist eine Geldbuße von 250 EUR vorgesehen. Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sollen bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils verdoppelt werden. In den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1 S. 1 kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf. Die Möglichkeit einer Unternehmensgeldbuße neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG bleibt unberührt.