Bei einer Statusfehleinschätzung bestehen nicht nur sozialversicherungsrechtliche Nachteile in Form nachträglicher Beitragsentrichtung, sondern auch das Risiko der Strafbarkeit nach § 266a StGB, die allerdings (zumindest bedingten) Vorsatz voraussetzt. Durch Beschl. v. 24.9.2019 hat der 1. Strafsenat des BGH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Täter, der über seine Arbeitgeberstellung oder die daraus resultierende Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen irrt, einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) unterliegt; an seiner entgegenstehenden, in solchen Fällen allenfalls von einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ausgehenden Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (BGH, Beschl. v. 24.9.20019 – 1 StR 346/18, NJW 2019, 3532). Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) nur dann anzunehmen, wenn der Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen hat, er also seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.

Autoren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach, und Prof. Dr. Jürgen Winkler, Katholische Hochschule Freiburg

ZAP F. 18, S. 471–488

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