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ZAP 9/2020, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / 3. Ermittlung von Einkommen bei einer vorläufigen Leistung

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Wird über eine zunächst nach § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II vorläufig gewährte Leistung abschließend entschieden, ist grds. vom durchschnittlichen Einkommen auszugehen, § 41 Abs. 4 S. 1 SGB II, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 41a Abs. 4 S. 2 SGB II vorliegt. Das BSG hatte zu entscheiden, ob darüber hinaus von der Berechnung des Durchschnittseinkommens abgesehen werden kann, wenn nicht wegen schwankenden Einkommens, sondern aus anderen Gründen vorläufig entschieden wurde. Außerdem zeigte es auf, wie das Durchschnittseinkommen zu berechnen ist.

Die 1996 geborene Klägerin war Mitglied der nach ihrer Mutter gebildeten Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter bezog für die Klägerin Kindergeld i.H.v. 190 EUR monatlich. Nach Einzug des neuen Ehemanns der Mutter in deren Wohnung wurde das Arbeitslosengeld II für die Monate Mai bis Oktober 2016 nur vorläufig geleistet. Im Juli 2016 nahm die Klägerin eine Erwerbstätigkeit auf, aus der sie für Juli 2016 42,50 EUR und ab September 2016 jeweils 85 EUR brutto und netto bezog. Das Einkommen wurde jeweils im Folgemonat ausgezahlt. Das Kindergeld wurde ab Juli 2016 mit Bescheid vom 10.6.2016 eingestellt. Ab November 2016 wurde wieder laufend Kindergeld gezahlt. Das Kindergeld für die Monate Juli bis Oktober 2016 wurde nachgezahlt. Das beklagte Jobcenter bewilligte in einer abschließenden Entscheidung vom 16.2.2017 für die Monate Mai und Juni 2016 Arbeitslosengeld II für die Klägerin in derselben Höhe wie in den davorliegenden Monaten (285,36 EUR). Mit ihrem als unbegründet zurückgewiesenen Widerspruch machte die Klägerin für Mai 2016 höhere Leistungen, mit der Klage höhere Leistungen für Mai und Juni 2016 geltend. Während das SG ihrer Klage stattgab, sprach ihr das LSG höhere Leistungen für Mai 2016 zu. Die Revision des Beklagten gegen die Verurte...

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