Die aktuelle „Maskenaffäre” hat erneut die Diskussion entfacht, wie mit Abgeordneten umzugehen ist, die ihre Diäten durch Provisionen, Beraterverträge oder auf andere Weise aufbessern. Die parlamentarische Arbeit wird oft zur Nebentätigkeit, Tätigkeitsschwerpunkt sind Aktivitäten und Firmenbeteiligungen, denen der Status als Parlamentarier zum Vorteil gereicht. Der Ideenreichtum vieler Parlamentarier, sich auf diese Weise zu bereichern, ist nahezu grenzenlos und wird von unserer Gesellschaft mehr oder weniger klaglos toleriert.
§ 108e StGB setzt zwar die Abgeordnetenbestechung unter Strafe, allerdings nur, soweit es um das Abstimmungsverhalten des Abgeordneten geht. Die nunmehr vorgesehene Strafverschärfung, nach der diese Bestechung zum Verbrechen hochstilisiert wird, ist ein Placebo und wird von namenhaften Rechtswissenschaftlern als „Schaumschlägerei” bezeichnet. Es bleibt dabei, dass Abgeordnete sich auch weiterhin ungeniert und ungestraft durch lukrative Nebentätigkeiten und Beratungsverträge – oft ohne Gegenleistung – bereichern können.
Klarheit und Rechtssicherheit kann nur dadurch geschaffen werden, dass Abgeordnete als Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert werden. Dies hätte zur Folge, dass die einschlägigen Bestechungsvorschriften gem. §§ 331 ff. StGB auch auf Abgeordnete anzuwenden sind, die einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (§ 331 Abs. 1 StGB). Auch diejenigen, welche die Dienste eines Amtsträgers in Anspruch nehmen, werden bestraft (§§ 333, 334 StGB). Es bedarf daher nur der Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB dahingehend, dass auch Parlamentarier Amtsträger sind.
In Österreich und Lichtenstein gibt es diese Regelung bereits, die eine Korruption von Abgeordneten zwar nicht völlig beseitigt, aber erheblich eingeschränkt hat.
Alle anderen Versuche, unsere Volksvertreter daran zu hindern, ihr Mandat für Nebengeschäfte zu nutzen, sind sinn- und wirkungslos.
Der Parteivorsitzende der CSU Markus Söder hat mit markigen Worten seine Forderung als bahnbrechend gefeiert, dass alle zukünftigen und amtierenden Abgeordnete eine Integritätserklärung unterschreiben müssen.
Insoweit handelt es sich um eine populistische und wirkungslose „Nebelkerze”, da die schwerste Sanktion bei Verstoß gegen die unterzeichnete Integritätsvereinbarung darin besteht, aus der Partei ausgeschlossen zu werden.
Diesen „Schicksalsschlag” werden unredliche Parlamentarier leicht verkraften, zumal sie im Regelfall selbst ihre Parteimitgliedschaft aufkündigen und im Übrigen sich darüber freuen, die zu Unrecht kassierten Provisionen oder Beratungsvergütungen behalten zu dürfen.
Die Integritätserklärung wäre nur dann sinnvoll, wenn die Unterzeichner sich verpflichten würden, das Zehnfache der zu Unrecht erhaltenen Vergütungen an wohltätige Institutionen zu stiften.
ZAP F., S. 427–427
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Hubert W. van Bühren, Köln