(OVG Saarland, Beschl. v. 22.3.2021 – 2 D 56/21) • Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Maßgabe des § 81b StPO beurteilt sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden, strafbaren Handlungen einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die Ermittlungen fördern könnten. Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände können sich insb. auch aus der Persönlichkeit des Betroffenen ergeben.

ZAP EN-Nr. 268/2021

ZAP F. 1, S. 439–439

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