Aufgepasst bei der Einhaltung der Schriftform, wenn eine GbR beteiligt ist! Wenn nicht alle GbR-Gesellschafter die Erklärung unterschreiben, sondern ein Gesellschafter auch die anderen GbR-Gesellschafter vertritt, muss dies kenntlich gemacht werden, § 164 Abs. 2 BGB. Es ist also entweder im Rubrum des Vertrags oder mit einem Unterschriftenzusatz das Vertretungsverhältnis für die GbR anzugeben. Praktischerweise reicht der entsprechende Firmenstempel zur Unterschrift, um hier die Schriftform einzuhalten (BGH, Urt. v. 6.11.2020 – LwZR 5/19).
In Bierlieferungsverträgen sind häufig Mindestabnahmemengen vereinbart, z.B. 80 hl p.a. auf zehn Jahre = 800 hl. Ein Gastwirt erfüllte diese Abnahmeverpflichtung vier Jahre nicht. Die Brauerei machte Schadensersatz statt der Leistung geltend, ohne eine Nachfrist zu setzen, § 281 Abs. 1 BGB. Der Wirt meinte, theoretisch könne er die offenen Mengen noch in der Restlaufzeit des Vertrags absetzen, sodass zumindest die Nachfrist hätte gesetzt werden müssen. Das verneinte das Gericht: Da das jeweilige Vertragsjahr abgelaufen sei, ist diesbezüglich Unmöglichkeit eingetreten, § 275 Abs. 1 BGB, und eine Nachfrist deswegen entbehrlich (OLG Hamm, Urt. v. 6.12.2013 – 19 U 24/13, BB 2014, 1236). Die relevante Abnahmepflicht bezieht sich folglich auf die jährliche Teil-Abnahmemenge von 80 hl und nicht auf die Gesamtmenge des Vertrags.
Darlehen in der Pandemie: Können Gastronomen die laufende Bedienung von Darlehens- und Getränkelieferungsverträgen aussetzen, weil wegen der pandemiebedingten Schließungen der Betriebe die dafür erforderlichen Betriebseinnahmen ausfallen? Art. 240 EGBGB ist als pandemiebedingte befristete Moratoriumsregel für Dauerschuldverhältnisse 2020 eingeführt worden. Art. 240 § 3 EGBGB behandelt konkret die Darlehensverträge – allerdings nur die Verbraucherdarlehen. (Klein-)Gewerbetreibende kommen somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Art. 240 § 1 Abs. 1, 2 EGBGB, der ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnisse vorsieht, schließt grds. auch Kleinstgewerbetreibende mit ein. Aber in Art. 240 § 1 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB ist diese Möglichkeit eines Moratoriums für Darlehen an Kleinstgewerbetreibenden explizit ausgeschlossen. Art. 240 § 7 EGBGB erklärt § 313 BGB, der eine Vertragsanpassung wegen einer unerwarteten Änderung der Geschäftsgrundlage vorsieht, nur für Miet- und Pachtverträge ausdrücklich anwendbar. Eine vergleichbare Regelung für Darlehensverträge fehlt in Art. 240 EGBGB. Das heißt aber nicht, dass § 313 BGB grds. für Darlehen nicht anwendbar ist. § 313 BGB sieht vor, dass jedes Dauerschuldverhältnis angepasst werden kann, wenn sich die Geschäftsgrundlage des Vertrags so geändert hat, dass ein weiteres Festhalten an den ursprünglichen Konditionen nicht mehr zumutbar ist. Diese Vorschrift des Allgemeinen Schuldrechts gilt generell für alle Dauerschuldverhältnisse. Das bezieht auch Darlehen mit ein (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., München 2018, § 313 Rn 7). Wenn die Voraussetzungen des § 313 BGB bei einem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag wegen der Pandemie vorliegen, wäre auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung für den Gastronomen denkbar. Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich. Aber die Übersicht zu Gerichtsentscheidungen zur Anpassung gastronomischer Miet- und Pachtverträge (s.u. III.) gibt Anhaltspunkte, welche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vertragsanpassung erfüllt sein müssen. Das dürfte auch dort gelten, wo statt eines Darlehens eine andere Art der Gegenleistung für den Getränkebezug vereinbart wurde.
Hinweis:
Gastwirte sollten nicht nur eine Aussetzung/Suspendierung der Darlehenszinsen und -tilgungen anstreben, sondern auch die der sukzessiven Abnahmemengen. Für den Einstieg in solche Verhandlungen kann man die in den Verträgen häufig vorhandenen sog. Sprechklauseln nutzen.
Kein Widerrufsrecht des Bürgen gem. § 312g BGB: Zur Besicherung von Darlehen wird im Getränkeabsatzgeschäft der Inhaber des gastronomischen Betriebs als Bürge in die Mithaftung genommen, wenn der Betrieb z.B. als GmbH geführt wird. Aber auch für Mitbetreiber oder bei Existenzgründern stellt sich dann häufig die Frage nach deren Widerrufsrecht. Der BGH hat dazu entschieden, dass in diesen Konstellationen die geltenden Widerrufsregelungen für Verbraucher auf Bürgschaften nicht angewendet werden können (BGH, Urt. v. 20.9.2020 – XI ZR 219/19). In dem vorliegenden Fall hatte der geschäftsführende Alleingesellschafter eines Unternehmens im Dezember 2015 mit bis zu 170.000 EUR für die eigene Gesellschaft gebürgt. Als diese kurz darauf Insolvenz anmelden musste, kündigte die Bank das Darlehen und forderte das Geld vom Bürgen ein. Im September 2016 erklärte der Unternehmer den Widerruf der Bürgschaftserklärung, die er nicht bei der Bank, sondern in den Räumen seines Unternehmens unterzeichnet hatte. Er war der Meinung, dass dies noch möglich sei, weil keinerlei Belehrung über sein Widerrufsrecht erfolgt war. Die Bank erhob daraufhin Kl...