Ein Hotel ist kein kaufmännischer Betrieb i.S.d. § 1 HGB, sodass das HGB auf diese Unternehmen nicht anwendbar ist. Das folgt aus einer Entscheidung, die § 25 HGB nicht auf ein Hotel anwendete (OLG Brandenburg, Urt. v. 24.6.2020 – 7 U 44/19).
Firmenfortführung bei Gastronomiebetrieben: § 25 Abs. 1 S. 1 HGB lässt einen Erwerber eines Handelsgeschäfts für bestehende Verbindlichkeiten haften, wenn die Firma fortgeführt wird. Das ist auf die Fortführung eines Geschäfts mit einer gleichen Geschäfts- und Etablissementbezeichnung („Hotel Stutenhaus”) weder direkt noch analog anwendbar (OLG Brandenburg, Urt. v. 24.6.2020 – 7 U 44/19). Geklagt hatte eine Steuerberatungskanzlei wegen offener Rechnungen, die gegen den Ehemann als Neubetreiber des von seiner Ehefrau ursprünglich betriebenen Hotels geltend gemacht wurden.
Hinweis:
Wenn der Betrieb z.B. als GmbH betrieben wird, unterliegt diese GmbH gem. § 6 HGB als Formkaufmann natürlich dem HGB. Der Erwerber eines kaufmännischen Betriebs haftet dann bei Fortführung des Namens für bestehende Verbindlichkeiten.
Bierkartell: Horizontalvereinbarungen nennt man Absprachen zwischen Unternehmen auf der gleichen Wirtschaftsstufe. Dazu zählen Preisabsprachen, Preiskartelle, oder auch regionale Gebietsabsprachen. Wie aus dem berühmten Bierkartellverfahren ersichtlich ist, geht das schneller als man als Laie denkt. Aus dem Leitsatz des BGH:
Zitat
„Im Kartellzivil- und -verwaltungsverfahren spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst. Diese Vermutung hat ihren sachlichen Grund in dem Erfahrungssatz, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Mitbewerbers regelmäßig bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt,” (BGH, Urt. v. 13.7.2020 – KRB 99/19).
Verschiedene beteiligte Brauereien hatten bei einem Branchentreffen 2007 eine Preisabsprache getroffen, die unverbindliche Preisempfehlung für eine Kiste Bier 20 × 0,5 Liter um 1 EUR anzuheben. Zwischen Anfang des Jahres 2008 und April 2009 wurden die Preise tatsächlich nahezu unternehmensübergreifend entsprechend erhöht. Deswegen gab es einen saftigen Bußgeldbescheid, gegen den sich die Carlsberg-Brauerei wehrte, da man an keinen Beschlüssen beteiligt gewesen sei, man sei nur Teilnehmer des Treffens gewesen. Aber der Informationsaustausch reiche nach dem BGH aus, wenn er sich auf das spätere Marktverhalten konkurrierender Unternehmen auswirke. Es sei ein ökonomischer Erfahrungsgrundsatz, dass so ein koordinierender Informationsaustausch das spätere Marktverhalten der Unternehmen beeinflusse. Dies umso stärker, wenn sich dann die Beteiligten gemeinschaftlich so verhielten.
Geschäftsführerpflichten bei Produkteinführung: Bestehen bei der Produkteinführung eines Erfrischungsgetränks erkennbare Zweifel an der lebensmittelrechtlichen Zulässigkeit, muss der Geschäftsführer die Rechtslage abschließend prüfen und bei fehlender eigener Sachkunde geeigneten Rechtsrat einholen (OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2020 – 4 U 82/19).
Bilanzierung von Pfandrückstellungen: Für Aufregung sorgte im Berichtszeitraum ein Plan des Bundesfinanzministeriums, dass für Einheits-Pfandflaschen Brauereien keine bilanzielle Rückstellungen mehr bilden können. Anders gilt für Individual-Pfandflaschen, die einer Brauerei als Wirtschaftsgut zugeordnet werden könne (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.2.2019, s. https://rsw.beck.de/rsw/upload/BC/4_steu_BMF-Schreiben_2019-02-19-bilanzsteuerrechtliche-beurteilung-vereinnahmter-und-verausgabter-pfandgelder.pdf; https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/leergut-im-steuerrecht-ein-schlag-gegen-das-pfandsystem-16517138.html v. 4.12.2019, Zugriff für beide Quellen am 1.3.2021). Das hätte zur Folge gehabt, dass vorhandene Rückstellungen für Einheitspfandflaschen aufzulösen gewesen wären. Das wiederum hätte einmalig zu einem höheren Gewinn für das betreffende Wirtschaftsjahr und zu einer höheren Steuerlast geführt. Angesichts einer Mehrwegquote von 82 % ein relevanter Faktor der Brauereiwirtschaft. Hintergrund dieses Plans ist die zivilrechtlich spannende Frage, wem die einzelne Pfandflasche eigentlich gehört. Individual-Pfandflaschen können anhand der Gravur einer Brauerei zugeordnet werden. Sie verbleiben im Eigentum dieser Brauerei. Herkömmliche Einheits-Pfandflaschen können dagegen keiner Brauerei zugeordnet werden, sodass sie in das Eigentum der jeweiligen Abnehmer in der Vertriebskette übergehen, die das Pfand dafür bezahlen (Palandt/Wicke, a.a.O., Überblick vor § 1204 Rn 7). Aber das Bundesfinanzministerium fand einen Weg dafür, dass Brauereien selbst entscheiden können: Wer Einheitsleergut verwendet, hat die Wahl, dieses bilanzsteuerlich entweder weiterhin wie Individualleergut zu behandeln oder die in der Vergangenheit dafür gebildeten bilanziellen Rückstellungen in jährlichen Raten aufzulösen. Eine Übergangsfrist bis 2029 ist vorgesehen ( https://www.bundesfinanz...