Es bleibt zu hoffen, dass der BGH seine Rechtsprechung im Bereich der geschäftlichen Handlungen mit Bezug zum Rechtsfall noch weiter entwickeln wird. Gelegenheit wird sich sicherlich schon bald ergeben, da erfahrungsgemäß die Anzahl von Inkassomahnschreiben und anwaltlichen Mahnschreiben sehr hoch ist und dementsprechend immer wieder einmal die Situation einer „Fake-Bestellung” oder ähnlicher Sachverhalte entstehen werden, in die Gläubiger und Rechtsdienstleister unverschuldet hineingeraten. Es drängen sich einige Fragen und Abgrenzungs-Thematiken auf.

ZAP F. 16, S. 441–448

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg

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