Auch wenn die Anzahl der Regelungen, welche Vorsorgevollmachten betreffen, gering ist, sind Verbesserungen möglich.
a) Verpflichtende ZVR-Abfrage, Auskunft an Betreuungsbehörden
Nach § 285 FamFG n.F. ist die Nachfrage des Betreuungsgerichts beim ZVR, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert ist, immer noch ein „Soll” und kein „Muss”. Das mag im Einzelfall unnötige Vorgänge vermeiden. Da aber in der Praxis nicht alle Betreuungsgerichte immer Auskunft erbitten, wäre nach hier vertretener Ansicht eine Pflicht vorzugswürdig gewesen.
Da die Betreuungsbehörden mit der Reform eine noch wichtigere Stellung auch bei der Einrichtung von Betreuungen haben und insbesondere helfen sollen, Betreuungen zu vermeiden, wäre die Möglichkeit der Einsichtnahme in das ZVR durch sie sinnvoll.
b) Betreuungsverfügungsbeglaubigung
Der wesentliche Nachteil der neuen Regelung liegt in § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG verborgen: Dort wird die Beglaubigungswirkung auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers beschränkt. Damit findet nach hiesiger Ansicht eine Entwertung statt. Insofern sollte die alte Rechtslage wiederhergestellt werden.
c) Positive Formulierung in § 7 Abs. 2 BtOG
In § 7 Abs. 2 S. 1 2. HS. BtOG wählte der Gesetzgeber eine Negativ-Definition für die Vorsorgevollmacht mit den Worten „wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.” Damit bekräftigt der Gesetzgeber ein negatives Bild von Betreuungen, unter dem – oft zu Unrecht – ein ganzer Berufsstand zu leiden hat. Es wird ein Motiv für eine Vorsorgevollmachtserrichtung als zwingend regelhaft vorliegend angenommen, ohne dass dies zutreffen muss. So kann Hintergrund sein, dass dem Ehegatten oder Kind die Möglichkeit gegeben werden soll, im Fall der Fälle mit den Ärzten zu sprechen, ohne dass dabei an die Möglichkeit der Betreuung gedacht wurde.
Vorzugswürdig wäre eine positive Definition. Angelehnt an § 1820 Abs. 5 BGB könnte § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2. BtOG heißen: „wenn sie zur Vorsorge den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge und/oder Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt.”
d) Einwilligungsvorbehalt ohne Betreuung
Bedauerlich ist, dass der Einwilligungsvorbehalt gem. § 1825 BGB weitgehend unverändert blieb und insofern immer noch eine Betreuungseinrichtung notwendig ist, auch wenn eine sonst ausreichende Vorsorgevollmacht existiert. Es wäre wünschenswert gewesen, dass ein Einwilligungsvorbehalt auch angeordnet werden kann, ohne dass eine Betreuung eingerichtet wird, damit er auch für Vorsorgebevollmächtigungen besser und einfacher eingesetzt werden kann.