Kann ein Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren, kommt eine Kontrolle durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer in Betracht. Dies war in den vergangenen Jahren öfter Gegenstand der Rechtsprechung insbesondere des BGH. Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausführlicher geregelt und die möglichen Befugnisse des Kontrollbetreuers erweitert.
Bemerkenswert ist zunächst, dass in der Überschrift des § 1820 BGB diese Form der Betreuung ausdrücklich als „Kontrollbetreuung” benannt wurde, sodass Begriffe wie „Überwachungsbetreuung” nicht mehr fachgerecht sind. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Kontrollbetreuungen Betreuungen wie alle anderen auch sind. Die Kontrollbefugnisse können alleine oder neben anderen Aufgabenbereichen angeordnet werden. Das Verfahren wurde dahingehend geändert, dass die Einrichtung nicht mehr dem Rechtspfleger obliegt, was der BGH schon zurecht kritisiert hatte.
a) Voraussetzungen
aa) Unfähigkeit des Vollmachtgebers zur Kontrolle
Die Voraussetzungen für die Kontrollbetreuung sind im dritten Absatz des § 1820 BGB geregelt, die Rechtsfolgen in dem des § 1815 BGB. Erste Bedingung ist die Unfähigkeit des Vollmachtgebers, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, was entsprechend § 1814 BGB die Betreuungsbedürftigkeit erfordert. Müller-Engels führt zutreffend aus, dass allein eine körperliche Einschränkung nicht ausreicht, auch wenn dies (für alle Betreuungen) nicht mehr explizit formuliert wurde. Die Geschäftsunfähigkeit sollte allerdings nach hier vertretener Ansicht nicht Kriterium sein. Zwar wird sie meist vorliegen, wenn eine Kontrollbetreuung angeordnet wird. Sie zeigt sich aber in der Praxis der unlauteren Einflussnahme auf ältere Menschen als ein problematisches Kriterium. Immer wieder können oder wollen Sachverständige aus der eine Ausnahmesituation darstellenden Testung keine Geschäftsunfähigkeit älterer Menschen feststellen. Tatsächlich unterliegen die Betroffenen aber bei Abwesenheit schützender Dritter oft massiver Einflussnahme der Bevollmächtigten, derer sie sich nicht erwehren können. Dieser Zustand, der hier „Beinflussbarkeit” genannt wird, könnte und müsste wohl als Geschäftsunfähigkeit gewertet werden. Er wird aber, regelmäßig auch mangels ausreichender Kenntnis des Sachverständigen um diese Umstände, häufig nicht erkannt oder in diesem Sinne gewertet. Die Unfähigkeit der Rechteausübung gegenüber dem Bevollmächtigten ist also nach hier vertretener Ansicht ausreichend und keine Feststellung der Geschäftsunfähigkeit erforderlich.
bb) Anhaltspunkte für Schlechtgebrauch oder Missbrauch durch Bevollmächtigten
Es sind konkrete Anhaltspunkte für einen Schlechtgebrauch oder Missbrauch der Vorsorgevollmacht notwendig. Der Gesetzgeber orientierte sich diesbezüglich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es ist eine Diskrepanz der Vollmachtsausübung zum tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten erforderlich. Da (leider) das Innenverhältnis selten geregelt wird und auch Anweisungen selten schriftlich fixiert oder sonst zu beweisen sind, werden regelmäßig vertiefte Nachforschungen notwendig sein, um diesen Tatbestand zu ermitteln. Die Darstellung der verschiedenen Konstellationen und deren Wertung ist derart umfassend, dass hier auf die Spezialliteratur verwiesen werden muss (z.B. Kurze Vorsorgerecht, § 1820 BGB Rn 22). Wesentlich können Gefährdungen von Gütern des Vollmachtgebers sein (z.B. Vermögen oder Freiheit), etwa durch Vermögensneuordnungen, undurchsichtige Verfügungen, schlechte persönliche Versorgung des Vollmachtgebers, Interessenkonflikte, das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen usw.
cc) Nutzung der Vorsorgevollmacht
Nach wie vor gilt, dass eine Kontrollbetreuung nur eingerichtet werden soll, wenn eine Kontrolle als sinnvoll erscheint. Hat sich schon in dem Betreuungsverfahren ergeben, dass der Bevollmächtigte gar nicht tätig wird, so ist eine Betreuung einzurichten. Wenn der Bevollmächtigte offensichtlich missbräuchlich handelt, war früher und ist heute ein „Voll”betreuer einzusetzen, der die Vorsorgevollmacht widerruft und die Aufgaben selbst übernimmt.
c) Befugnisse
Bemerkenswert ist nach dem neuen Recht, dass die möglichen Befugnisse des Kontrollbetreuers gem. § 1815 Abs. 3 BGB über die bisherigen hinausgehen. Im 1. HS dieses Absatzes wird zunächst unverändert die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten genannt. Das sind Auskunfts-, Rechenschafts- und Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Herausgabe usw. Diese folgen grundsätzlich aus dem Auftragsrecht, §§ 662, 666, 667 BGB sowie aus §§ 812 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB.
Angeordnet werden kann nun nach dem 2. HS aber auch die Befugnis, Dritten gegenüber Rechte geltend zu machen. Solche Dritten können z.B. Ärzte oder Banken sein. Diese Befugnis sollte dem Kontrollbetreuer nach hier vertretener Ansicht standardmäßig eingeräumt werden. Ihm hilft der direkte Zugriff auf Dokumente und Auskünfte des Arztes oder auf Unterlagen bei der Bank immens. Kann der Kontrollbetreuer sich direkt an die Bank wenden und Kon...