aa) Umgangsrecht
Ein dem § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB entsprechender Gedanke kann für eine Formulierung von Vorsorgevollmachten genutzt werden, für die es keine entsprechende Regelung gibt.
Formulierungsvorschlag:
„Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt zu entscheiden, wer wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben soll, wobei Ehegatten, Lebensgefährten, Kindern und deren Abkömmlingen der Zugang nicht verweigert werden darf.”
Denkbar ist auch ein vollständiger Ausschluss der Befugnis des Bevollmächtigten, über den Umgang des Vollmachtgebers zu entscheiden. Eine solche Einschränkung der Vollmacht verbessert den Missbrauchsschutz deutlich und sollte klar formuliert werden. Zudem sollten der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte wissen, dass das Betreuungsgericht einzuschalten sein wird, sollte es doch zu einem Konflikt um den Umgang kommen.
Formulierungsvorschlag:
„Der Bevollmächtigte darf nicht über den Umgang des Vollmachtgebers entscheiden, also wer wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben darf. Insoweit ist die Vollmacht beschränkt. Sollte unerwarteterweise dennoch eine Regelung als notwendig angesehen werden, soll der Bevollmächtigte insoweit eine Betreuung beantragen, bei welcher das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit prüft.”
bb) Aufenthaltsbestimmung im Ausland
Für Vollmachten wird es keine entsprechende Regelung geben. Es kann insofern bei der Gestaltung eine Einschränkung der Rechte des Bevollmächtigten erwogen werden.
Formulierungsvorschlag:
„Der Bevollmächtigte darf in Fragen der Aufenthaltsbestimmung des Vollmachtgebers entscheiden, vor allem die Entscheidung über einen auch dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Hospiz, die Aufnahme in ein Krankenhaus oder ähnliche Einrichtungen. Einen Umzug ins Ausland darf er nicht bestimmen. Dafür wäre eine Betreuung einzurichten mit dem Bevollmächtigten als Betreuer, bei welcher aber das Betreuungsgericht prüft, ob dieser Umzug erforderlich ist.”
Mit einer Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung kann weiter vorgesorgt werden.
Formulierungsvorschlag:
„Für den Erbfall nach mir und diese letztwillige Verfügung wähle ich deutsches Recht.”
cc) Schenkungsbefugnis
Bisherige Vorsorgevollmachten, die sich auf das Betreuungsrecht beziehen, sollten mit Blick auf Änderungen durch die Reform überprüft werden. Dies gilt z.B. für die Vorsorgevollmachten nach dem Muster des BMJ. Dort war es unter Vermögenssorge möglich, mit „Ja” oder „Nein” zu wählen, um dem Bevollmächtigten die Befugnis zu geben oder zu verweigern „Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.”
In dem aktuellen Muster ist dies abgewandelt worden zu „Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung gestattet ist (also Gelegenheitsgeschenke oder nach meinen Lebensverhältnissen angemessene Zuwendungen).”
Dieser Verweis auf das Betreuungsrecht war nach hier vertretener Ansicht noch nie günstig. So ist beispielsweise einer Überweisung nicht anzusehen, ob sie eine Schenkung oder zumindest eine Teilschenkung darstellt, ihr also eine (adäquate) Gegenleistung gegenübersteht. Insofern wäre danach stets ungewiss, ob der mit solch einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte überhaupt im Außenverhältnis berechtigt ist, eine Überweisung zu beauftragen, sodass ihre Ausführung von der Bank verweigert werden könnte.
Mit der Reform ändern sich allerdings die Schenkungsbefugnisse für Betreuer. Insofern ist unklar, ob der Verweis auf das Betreuungsrecht in Alt-Vollmachten weiter als anwendbares Recht bis zum 31.12.2022 gelten soll oder es ein dynamischer Verweis ist und damit die Regelungen ab 1.1.2023 anzuwenden sind. Da Vollmachtgeber die zukünftige Entwicklung nicht vorausahnen konnten, spricht viel dafür, dass jeweils das alte Recht maßgeblich ist.
Es ist nach hier vertretener Ansicht vorzugswürdig, im Außenverhältnis die Schenkungsbefugnis nicht ausdrücklich zu erwähnen. Wird eine unbeschränkte Vorsorgevollmacht erteilt, sind auch unentgeltliche Verfügungen erlaubt. Eine Einschränkung wiederum würde die Verwendung der Vollmacht gefährden, da z.B. eine Bank nicht nachprüfen kann, ob einer Zahlungsanweisung eine (adäquate) Gegenleistungen gegenübersteht oder eine (Teil-)Schenkung vorliegt, die ggf. nicht von der Vollmacht erfasst ist.
Sinnvoll und empfehlenswert ist es aber, im Innenverhältnis die Befugnis zur Vornahme von Schenkungen zu regeln. Nach hier vertretener Auffassung ist eine Regelung in einem eigenen Dokument zu bevorzugen. Sonst könnte wiederum aus der Kenntnis des Innenverhältnisses durch die Vorlage der Vollmacht (z.B. eines Mitarbeiters einer Bank) der Schluss gezogen werden, dass deren Einhaltung vom Gegenüber (z.B. der Bank) geprüft werden müsste. Gerade bei einer ausdrücklichen Formulierung („Ohne dass dies die Vollmacht im Außenverhältnis einschränkt ...”) ist das zwar nicht richtig. Wenn sich der Bank aber ein Widerspruch der Handlung des Bevollmächtigten zu der der Bank vorliegenden Innen-Weisung des Vollmachtgebers auf...