aa) Ausschließlich Vorsorgevollmachten

Das Genehmigungsbedürfnis soll ausdrücklich nicht für Post- oder Kontovollmachten gelten. Interessanterweise enthält § 1820 Abs. 5 BGB mit den Worten „Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt” eine Art Legaldefinition der Vorsorgevollmacht, welche eigentlich bei der Reform bewusst nicht aufgestellt wurde.

Einerseits ist die Ausnahme von Spezialvollmachten aus dem Bereich des § 1820 Abs. 5 BGB systemgerecht: In seinem Aufgabenkreis entscheidet und vertritt der Betreuer den Betreuten, § 1823 BGB. Wenn er also mit dem Aufgabenbereich der Durchsetzung einer Patientenverfügung bedacht ist, darf und muss er entscheiden, ob eine Vollmacht für diese Aufgabe für eine andere Person bestehen bleiben soll oder nicht. Wenn er mit der Regelung der Verwaltung von Eigentumswohnungen des Betroffenen betraut ist, kann er einer Hausverwaltung Vollmachten erteilen und diese widerrufen. Für den Widerruf jeglicher Vollmachten ein Genehmigungsbedürfnis zu konstituieren, würde den Aufwand für Betreuer und Gerichte erheblich erhöhen und Abläufe verzögern.

Allergings wird eine Vorsorgebevollmächtigung immer wieder ausschließlich mit einer schriftlichen Bankvollmacht durchgeführt; Vollmachten z.B. für Ehegatten und Kinder für andere Bereiche werden oft mündlich akzeptiert. Insofern kann die Möglichkeit zum genehmigungsfreien Widerruf weitgehende Folgen haben.

bb) Hohe Anforderungen

Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind weiter hoch, wie sie der BGH ausgeformt und der Gesetzgeber mit der Reform in § 1820 Abs. 5 S. 1 BGB kodifiziert hat. Vor einem Widerruf sind mildere Mittel zu prüfen und ggf. anzuwenden, wie z.B. die Ausübung von Auskunfts-, Rechenschafts- und Weisungsrechten. Sinn der Kontrollbetreuung ist zum einen die weitere Ermittlung einer etwaigen Ungeeignetheit und zum anderen das Einwirken auf den und Unterstützen des Bevollmächtigten, damit dieser seine Aufgabe ordnungsgemäß ausübt.

Der Schadenseintritt muss auch mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit” zu befürchten, also nicht nur abstrakt möglich sein. Es ist eine Prognoseentscheidung anzustellen. Diese kann sich auf Handlungen oder Äußerungen des Bevollmächtigten in der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Denkbar sind mangelnde Kooperation (keine Offenheit durch Auskünfte und Vorlage von Unterlagen) im Betreuungsverfahren oder gegenüber einem Kontrollbetreuer. Oder der Bevollmächtigte hat durch seine Handlungen nicht unerhebliche Schäden verursacht, lässt aber nicht erkennen, dass er sein Verhalten ändern will und auch kann.

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