Es herrscht eine allgemeine Angst vor Betreuungen vor, die nach Ansicht des Autors in diesem Umfang nicht berechtigt ist. Jedenfalls ist ein Berufsbetreuer regelmäßig besser als ein veruntreuender, privater Bevollmächtigter. Wenn der Mandant einen Nachbarn, eine Pflegekraft oder ein nicht umfassend geeignetes Kind für den Fall der Fälle als Unterstützer wünscht, weil keine „100-Prozent-Vertrauensperson” vorhanden ist, sollte eine Betreuungsverfügung ins Spiel gebracht werden.

In einer Betreuungsverfügung wird eine Person benannt, die als Betreuer bei Betreuungsbedürftigkeit eingesetzt werden soll. Das Gericht ist an diesen Wunsch grundsätzlich gebunden. Um die Arbeit für diesen Wunschbetreuer einfacher zu machen, kann er auf Wunsch des Betroffenen in der Betreuungsverfügung von vielen Pflichten befreit werden. Trotzdem bleibt zumindest eine gewisse Aufsicht durch das Betreuungsgericht bestehen.

ZAP F., S. 429–442

Von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze, Fachanwalt für Erbrecht, VorsorgeAnwalt, Berlin

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