Für Vorsorgevollmachten wurde bewusst von einer umfassenden Neuregelung abgesehen. Dies ist einerseits äußerst bedauerlich, da Vorsorgevollmachten in der Praxis eine größere Bedeutung haben als Betreuungen. Andererseits ist dies nachzuvollziehen, da das Gesetzgebungsprojekt allein schon mit den Themen der Betreuungen und Vormundschaften sehr umfangreich war. Es ist zu hoffen, leider aber noch nicht abzusehen, dass der Vorsorgevollmacht und insbesondere der Gefahr des Missbrauchs von Vorsorgevollmachten in Zukunft umfassende Beachtung geschenkt wird. Aufgrund der zunehmenden Zahl von Missbrauchsfällen, die wahrgenommen werden, ist dies dringend notwendig. Daneben und zusätzlich können und sollten Gestaltungen weiter verbessert werden, insbesondere mit Blick auf die Missbrauchserschwerung.
1. Nachbesserungen
Auch wenn die Anzahl der Regelungen, welche Vorsorgevollmachten betreffen, gering ist, sind Verbesserungen möglich.
a) Verpflichtende ZVR-Abfrage, Auskunft an Betreuungsbehörden
Nach § 285 FamFG n.F. ist die Nachfrage des Betreuungsgerichts beim ZVR, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert ist, immer noch ein „Soll” und kein „Muss”. Das mag im Einzelfall unnötige Vorgänge vermeiden. Da aber in der Praxis nicht alle Betreuungsgerichte immer Auskunft erbitten, wäre nach hier vertretener Ansicht eine Pflicht vorzugswürdig gewesen.
Da die Betreuungsbehörden mit der Reform eine noch wichtigere Stellung auch bei der Einrichtung von Betreuungen haben und insbesondere helfen sollen, Betreuungen zu vermeiden, wäre die Möglichkeit der Einsichtnahme in das ZVR durch sie sinnvoll.
b) Betreuungsverfügungsbeglaubigung
Der wesentliche Nachteil der neuen Regelung liegt in § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG verborgen: Dort wird die Beglaubigungswirkung auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers beschränkt. Damit findet nach hiesiger Ansicht eine Entwertung statt. Insofern sollte die alte Rechtslage wiederhergestellt werden.
c) Positive Formulierung in § 7 Abs. 2 BtOG
In § 7 Abs. 2 S. 1 2. HS. BtOG wählte der Gesetzgeber eine Negativ-Definition für die Vorsorgevollmacht mit den Worten „wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.” Damit bekräftigt der Gesetzgeber ein negatives Bild von Betreuungen, unter dem – oft zu Unrecht – ein ganzer Berufsstand zu leiden hat. Es wird ein Motiv für eine Vorsorgevollmachtserrichtung als zwingend regelhaft vorliegend angenommen, ohne dass dies zutreffen muss. So kann Hintergrund sein, dass dem Ehegatten oder Kind die Möglichkeit gegeben werden soll, im Fall der Fälle mit den Ärzten zu sprechen, ohne dass dabei an die Möglichkeit der Betreuung gedacht wurde.
Vorzugswürdig wäre eine positive Definition. Angelehnt an § 1820 Abs. 5 BGB könnte § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2. BtOG heißen: „wenn sie zur Vorsorge den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge und/oder Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt.”
d) Einwilligungsvorbehalt ohne Betreuung
Bedauerlich ist, dass der Einwilligungsvorbehalt gem. § 1825 BGB weitgehend unverändert blieb und insofern immer noch eine Betreuungseinrichtung notwendig ist, auch wenn eine sonst ausreichende Vorsorgevollmacht existiert. Es wäre wünschenswert gewesen, dass ein Einwilligungsvorbehalt auch angeordnet werden kann, ohne dass eine Betreuung eingerichtet wird, damit er auch für Vorsorgebevollmächtigungen besser und einfacher eingesetzt werden kann.
2. Weitere Verbesserungsmöglichkeiten
Über die in der Reform geregelten Fragen hinaus könnten gesetzgeberische Maßnahmen die Handhabbarkeit und die Missbrauchserschwerung verbessern; auch durch gestalterische Maßnahmen kann dabei mitgewirkt werden.
a) Freiwilliges Genehmigungsbedürfnis, Vollmacht mit Ausnahme
Der Autor hat im Rahmen der Beratungen der Facharbeitsgruppe 3 vorgeschlagen, dass es dem Vollmachtgeber ermöglicht werden sollte, Genehmigungserfordernisse anzuordnen. Dann könnte z.B. der Bevollmächtigte Immobilienverfügungen nur mit gerichtlicher Genehmigung vornehmen. Dies wurde als systemfremd abgelehnt.
Allerdings benötigte ein Bevollmächtigter schon nach alter Rechtlage und benötigt nun weiter für bestimmte Maßnahmen wie die Unterbringung sowie eine ärztliche Zwangsmaßnahme eine gerichtliche Genehmigung. Dieses Instrument wäre also nicht insgesamt neu, sondern nur die Möglichkeit, dass der Vollmachtgeber die Genehmigungsbedürftigkeit anordnen könnte. Mit ihm könnte schwerwiegender Missbrauch in einigen Fällen vermieden werden.
Der Bevollmächtigte müsste eine betreuungsrechtliche Genehmigung beantragen, wenn er eine Immobilie verkaufen oder belasten möchte. Das Verfahren wird zwar schwerfälliger (u.U. Einschaltung eines Verfahrenspflegers) und ist teurer (Gutachten), es bringt aber Objektivität, Neutralität und Sicherheit mit sich. Für Notare, Gerichte, Makler und Käufer bedeutet es aufgrund der geübten Praxis bei Betreuungen keine Umgewöhnung.
Eine gesetzliche Regelung könnte in § 1820 Abs. 2 BGB, angelehnt an § 1850 Nr. 1 BGB, als zweiter und dritter Satz eingefügt werden und lauten: „Der Vollmachtgeber kann anordnen, dass sein Bevollmächtigter für Verfügungen über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Die §§ 1855-1857 gelten entsprechend.”
Schon jetzt kann eine ähnliche Wirkung erzielt werden, wenn die V...