Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um den nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt. Sie hatten im August 1978 geheiratet. Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Scheidung der Ehe erfolgte im März 1994. Im Scheidungsverfahren nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 1.200,00 DM in Anspruch. In einer vor dem FamG im Oktober 1993 geschlossenen Ehescheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte u.a., an die Klägerin monatlichen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt i.H.v. 800,00 DM zu zahlen. In einem weiteren Unterhaltsverfahren schlossen die Parteien im Mai 1997 unter Aufhebung des früheren Vergleichs erneut einen Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtete, an die Klägerin ab dem 1.6.1997 nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.200,00 DM zu zahlen. Ferner wurde eine zeitliche Befristung der Unterhaltsleistung bis zum 31.5.2001 vereinbart sowie Einvernehmen darüber erzielt, dass der festgesetzte Unterhalt für beide Seiten unabänderbar bleiben sollte mit Ausnahme der Fälle der Arbeitslosigkeit oder nicht zu vertretender Leistungsunfähigkeit des Beklagten. Die Klägerin war bis 1980 ganztags berufstätig. Nach mehreren Jahren ohne Erwerbstätigkeit ging sie von 1985 bis 1987 einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nach und absolvierte während dieser Zeit eine 18-monatige Sekretärinnenausbildung. Seit 1987 war die Klägerin halbtags berufstätig. Der Beklagte war eine neue Ehe eingegangen.
Die Klägerin nahm den Beklagten für die Zeit ab 1.6.2001 auf Zahlung von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. ca. 4.200,00 DM insgesamt in Anspruch. Sie trug vor, aufgrund einer bereits in der Ehezeit angelegten Erkrankung keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.
Das erstinstanzliche Gericht hat diesen Umstand nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht erwiesen angesehen und der Klägerin ein fiktives Nettoeinkommen aus einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit zugerechnet. 2/5 der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Beklagten und dem fiktiven Einkommen der Klägerin hat es als Aufstockungsunterhalt ausgeurteilt und die Auffassung vertreten, eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung komme im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe nicht in Betracht. Der im Mai 1997 geschlossene Vergleich enthalte keinen Verzicht der Klägerin auf Unterhalt für die Zeit nach dem 31.5.2001.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das OLG hat sein Einkommen um Darlehensverbindlichkeit aus der Ehezeit bereinigt und ihn zur Zahlung von Elementarunterhalt in gestaffelter Höhe, zuletzt i.H.v. 953,00 EUR monatlich, verurteilt. Im Übrigen hat das OLG den Unterhaltsanspruch bis zum 31.12.2004 befristet, die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision wandte sich die Klägerin gegen die zeitliche Befristung. Gegen die Höhe des ausgeurteilten Unterhalts hatte sie keine Einwände mehr.
Ihr Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Unter Hinweis auf den Regelungszweck des § 1573 Abs. 5 BGB stellte der BGH in seiner Entscheidung klar, dass eine Begrenzung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt dann nicht in Betracht kommt, wenn wegen der Wirkungen der Ehe - primär der Betreuung gemeinsamer Kinder - wesentliche berufliche Nachteile eingetreten sind oder sonstige Gründe wie Alter oder Gesundheitszustand für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Fehle es hieran, könne eine Befristung des Anspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB auch bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren in Betracht kommen. Hierbei sei von Bedeutung, in welchem Alter sich der Unterhaltsgläubiger bei Scheidung der Ehe befand, da er sich in jüngerem Lebensalter auf die neuen, an seiner beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einrichten könne.
Im Übrigen differenziert der BGH hinsichtlich des § 1573 Abs. 2 BGB. Bei ehebedingten Einkommenseinbußen, vor allem dann, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweisbar in seinem beruflichen Fortkommen Nachteile hinnehmen musste, sei auch bei einer kürzeren Ehedauer ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu bejahen, der allerdings nur die berufsbedingten Nachteile ausgleiche, nicht aber den vollen Unterhalt in Höhe der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB erfasse.
Bei sehr langer Ehedauer sei dem Unterhaltsgläubiger allerdings nicht zuzumuten, den über viele Jahre hinweg erlangten ehelichen Lebensstandard aufzugeben. In einem solchen Fall sei ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe der vollen ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben.
Hinweis
Dem Unterhaltsschuldner muss wegen der Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO daran gelegen sein, eine Befristung des nachehelichen Unterhalts schon bei dessen Erstfestlegung durch Urteil oder Vereinbarung herbeizuführen. Anderenfalls besteht das hohe Risiko, in einem späteren Abänderungsverfahren § 1573 Abs. 5 BGB nicht mehr geltend m...