Leitsatz
Die Parteien waren seit November 2003 rechtskräftig geschieden. Der Kläger verlangte von der Beklagten Zahlung nachehelichen Unterhalts. Erstinstanzlich war seine Klage mit der Begründung abgewiesen worden, ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls gemäß § 1579 Nr. 1 BGB wegen der kurzen Ehedauer von nur 2 Jahren und 8 Monaten zu versagen. Im Übrigen sei es während der Ehe zu keiner wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien gekommen. Auch sonstige Umstände erforderten keine Unterhaltsgewährung durch die Beklagte. Der Kläger verfüge - wie schon vor der Ehe - über ein regelmäßiges Einkommen als Beamter des gehobenen Dienstes, wohingegen die Beklagte durch die Betreuung dreier minderjähriger Kinder mit der vollschichtigen Tätigkeit als Zahnärztin einer erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt sei.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung und begehrte - wie auch in erster Instanz - Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich 2.006,00 EUR seit dem 5.11.2003, nunmehr befristet bis Oktober 2006.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das zu Recht darauf erkannt habe, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nicht zustehe.
Es könne dahinstehen, ob ein solcher Anspruch rechnerisch überhaupt bestehe oder - wie vom erstinstanzlichen Gericht vertreten - unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1 BGB zu versagen sei. Jedenfalls sei ein Anspruch gemäß § 1573 Abs. 5 BGB ohne Übergangszeit zeitlich zu begrenzen mit der Folge, dass dem Kläger schon ab dem 5.11.2003 ein Unterhaltsanspruch nicht zustehe.
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setze nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2008, 134 ff.; 2007, 2052 ff.) eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalls einbeziehe. Dabei stelle der BGH entscheidend darauf ab, ob sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könne. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB biete deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Sei die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, könne es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne Ehe erreicht hätte.
Nach dem Ergebnis der gemäß § 1573 Abs. 5 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung sei ein über den Zeitpunkt der Scheidung hinausgehender Anspruch des Klägers auf Aufstockungsunterhalt nicht gerechtfertigt.
Dabei sei primär und entscheidend zu berücksichtigen, dass der erst 43-jährige Kläger vor und während der Ehe vollschichtig als Beamter im gehobenen Dienst beschäftigt gewesen sei und dieser Beschäftigung auch jetzt noch nachgehe. Anhaltspunkte dafür, dass er jetzt weniger verdiene, als er ohne die Ehe verdient hätte, seien nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Damit sei die von dem Kläger behauptete nacheheliche Einkommensdifferenz der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den schon vorehelich bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen.
Auch die weiteren vom Gesetz genannten Billigkeitsgesichtspunkte "Dauer der Ehe" und "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit" führten zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben und habe lediglich 2 Jahre 8 Monate gedauert. Zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien sei es während der Ehe nicht gekommen.
Nach Auffassung des OLG war dem Kläger Aufstockungsunterhalt auch nicht für eine gewisse Übergangszeit zuzusprechen. Bereits die kurze Ehe der Parteien von nur 2 Jahren und 8 Monaten mache dem Kläger eine schnellere Rückführung auf den Lebensstandard, den er ohne die Ehe gehabt hätte, zumutbar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor der Ehe über ein auskömmliches Einkommen verfügt habe, das sich nach seinen eigenen Angaben im Termin während der Ehezeit durch Beförderung noch weiter erhöht habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass er überhaupt eine Übergangszeit benötige, um auf einen - unterstellt höheren - Lebensstandard nach den ehelichen Verhältnissen i.S.d. § 1578 Abs. 1 BGB zu verzichten und seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf den Lebensstandard einzurichten, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
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OLG Hamm, Urtei...