Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs über die Zahlung nachehelichen Unterhalts. Die Klägerin berief sich darauf, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage zu arbeiten. Es ging primär um die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB.
Sachverhalt
Die im Jahre 1995 geschlossene Ehe der Parteien war kinderlos geblieben. Die im Jahre 1969 geborene Beklagte war während der Ehe nicht erwerbstätig. Sie hatte in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau absolviert. Eine in der BRD begonnene Ausbildung zur Steuerfachgehilfin beendete sie vor der Eheschließung ohne Abschlussprüfung. Das während der Ehe begonnene Jurastudium hat sie ebenso wie ein danach aufgenommenes Psychologiestudium nicht beendet. Die Beklagte war nicht erwerbstätig. Sie befand sich in therapeutischer Behandlung. Im Jahre 1987 war sie Opfer einer Vergewaltigung geworden, in deren Folge eine Abtreibung erforderlich wurde. Darüber hinaus litt sie an Bulimie und Depressionen. Ihr Gesundheitszustand war zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger war als Fluglotse tätig und erzielte im Jahre 2000 ein Bruttoeinkommen von monatlich 8.153,00 DM. Er war wieder verheiratet.
Die Parteien lebten sei 1999 dauernd voneinander getrennt. Zustellung des Ehescheidungsantrages an die Beklagte erfolgte am 6.7.2000. Durch Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 26.9.2001 wurden die Parteien geschieden. Im Verbundverfahren einigten sie sich in einem Vergleich auch zum nachehelichen Unterhalt.
Der Ehemann verpflichtete sich, an die Ehefrau nachehelichen Elementarunterhalt i.H.v. 2.058,00 DM zuzüglich monatlichen Krankenvorsorgeunterhalts i.H.v. 271,00 DM, Pflegevorsorgeunterhalt i.H.v. 35,00 DM sowie monatlichen Altersvorsorgeunterhalts i.H.v. 436,00 DM zu zahlen. Eine Änderung dieser Vereinbarung sollte bis zum 1.10.2004 ausgeschlossen sein mit Ausnahme des Falles einer erheblichen Minderung des Einkommens des Ehemannes infolge krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger erstrebte mit seiner Abänderungsklage den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab 1.10.2004. Zur Begründung führte er an, die Beklagte könne seit Oktober 2004 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und hierdurch ihren Bedarf selbst decken. Im Übrigen habe sie nicht alles Notwendige unternommen, um ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Der an sie zu leistende Unterhalt seit zumindest zu befristen. Im Übrigen sei sie zur Rückzahlung des seit 1.10.2004 geleisteten Unterhalts verpflichtet.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beklagten wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte seit Oktober 2005 stundenweise wieder arbeitsfähig sei, wobei eine schrittweise Eingliederung in das Berufsleben erfolgen müsse.
Das erstinstanzliche Gericht hat mit Urteil vom 31.5.2006 den Anspruch der Beklagten auf Elementarunterhalt von 2.058,00 DM auf 500,00 € ab Juni 2006 reduziert. Im Übrigen erfolgte Klageabweisung.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Die Rechtsmittel beider Parteien waren teilweise begründet.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte die Beklagte Anspruch auf Elementarunterhalt gemäß der im Vergleich getroffenen Regelung bis 31.5.2006. Ab 1.6.2006 bis zum 31.3.2007 reduziere sich der Elementarunterhaltsanspruch auf 559,00 EUR, ab 1.4.2007 bis 30.6.2007 bestehe noch ein Anspruch auf Elementarunterhalt i.H.v. 104,00 EUR. Der Krankenvorsorgeunterhalt entfalle ab 1.1.2007, der Altersvorsorgeunterhalt reduziere sich ab diesem Zeitpunkt auf 108,00 EUR monatlich. Ab 1.4.2007 ende der Unterhaltsanspruch insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Mai 2006 bestätigte das OLG nicht.
Streitig war in zweiter Instanz nur noch die Herabsetzung des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von Elementarunterhalt für die Zeit ab Oktober 2005.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei die Beklagte seit diesem Zeitpunkt wieder erwerbsfähig, wobei eine schrittweise Eingliederung in das Berufsleben erforderlich sei. Die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten seien nicht überzeugend. Die negative subjektive Beurteilung der eigenen Leistungsfähigkeit durch die Beklagte korrespondiere nicht mit den objektiv gegebenen Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bei gleichzeitig weiteren Behandlungen. Der Sachverständige habe bei seinen beiden mündlichen Anhörungen vor Gericht nochmals ausgeführt, dass die Probleme der Beklagten entgegen der Ansicht des behandelnden Arztes auch typische Facetten der Persönlichkeitsstruktur der Beklagten seien und nicht alleinige Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Für die Einholung eines Obergutachtens sah das OLG keine Veranlassung.
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit, als erst für den Zeitraum ab Juni 2006 ein erzielbares Einkommen aufseiten der Beklagten zu berücksichtigen sei. Der Sachverständige sei nur von der Mögl...