(1) 1Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. 2Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.

 

(2) 1Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. 3Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 4Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.

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