In den Verfahren auf Erlassen eines Arrestes (§§ 916 bis 934 ZPO) oder einer einstweiligen Verfügung (§ 935 bis § 942 ZPO) gab es schon immer die Möglichkeit, eine vorsorgliche Verteidigungsschrift (Schutzschrift) bei dem für den Erlass des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung zuständigen Gericht zu hinterlegen.
Der Arrest im Zivilprozessrecht ist eine Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Dieses Verfahren kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass eine Geldforderung aufgrund eines Titels nicht mehr vollstreckt werden kann, da zum Beispiel der Schuldner beabsichtigt, seinen Wohnsitz in das nicht europäische Ausland zu verlegen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist möglich, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes ein Recht einer Prozesspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO; Sicherungsverfügung). Die einstweilige Verfügung ist darüber hinaus zulässig, um einen einstweiligen Zustand in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zu regeln insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 940 ZPO; Regelungsverfügung).
Nach der Legaldefinition in § 945 a Abs. 1 Satz 2 ZPO sind Schutzschriften vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
Wird ein solcher Antrag der Gegenseite befürchtet, soll eine Schutzschrift verhindern, dass eine Entscheidung zum Nachteil des Antragsgegners ergeht. Nach § 944 ZPO soll ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (das Gleiche gilt für den Arrestantrag) in dringenden Fällen der Vorsitzende des Gerichts ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Durch eine Schutzschrift soll verhindert werden, dass eine Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erfolgt. Dabei besteht kein Anspruch darauf, dass bei Hinterlegen einer Schutzschrift tatsächlich vor der Entscheidung des Gerichts eine mündliche Verhandlung stattfinden muss.
Ermessen des Gerichts
Nach § 937 Abs. 2 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, ob über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unmittelbar durch Beschluss entschieden wird oder eine mündliche Verhandlung angeordnet wird. Dabei genügt die freie Überzeugung des Gerichts, dass die Argumente aus der Schutzschrift nicht durchgreifen, um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
Besondere Bedeutung hat die Schutzschrift im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Bei Wettbewerbsstreitigkeiten wird nach § 12 Abs. 2 UWG die Dringlichkeit widerlegbar vermutet.
Schutzschriftenregister nutzen
Eine Schutzschrift muss grundsätzlich bei dem für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständigen Gericht hinterlegt werden. Da gerade in Wettbewerbsstreitigkeiten unklar ist, welches konkrete Gericht im Streitfall für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig sein könnte, bietet das zum 1.1.2016 eingeführte Schutzschriftenregister einen umfassenden Rechtsschutz. Nach § 945 a Abs. 2 ZPO gilt eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Bundesländer eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.