Grundlage der erhobenen Erbunwürdigkeitsklage war § 2339 I 1, Alt. 1 BGB. Der Vater hatte sein einziges Kind vorsätzlich und widerrechtlich getötet. Daraufhin wurde der Vater rechtskräftig vor dem Landgericht Karlsruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 211 StGB verurteilt. Das ermordete, erwachsene Kind war nicht verheiratet, kinderlos und hatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Die Mutter des getöteten Kindes erhob Erbunwürdigkeitsklage. Die Gegenseite hatte die Anfechtungsklage bzgl. der Erbunwürdigkeit sofort schriftsätzlich anerkannt. Danach erging das Anerkenntnis-Urteil nach § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Mit Rechtskraft der Anfechtungsklage wurde der Vater nach den §§ 2342 II BGB, 2344 II BGB für erbunwürdig erklärt und die Mutter somit Alleinerbin des Kindes nach § 1925 Abs. I, III BGB (zum Ganzen: Klinger/Maulbetsch, Die Erbunwürdigkeitsklage, NJW-Spezial 2006, 342).

Streitig ist im Bereich der Erbunwürdigkeitsklage, ob überhaupt die Möglichkeit eines Anerkenntnisses für den Beklagten besteht. Dieses Problem folgt aus der Frage, ob bei Vorliegen der Erbunwürdigkeit überhaupt der Grundsatz der Dispositionsmaxime der Parteien gelten soll. In den Fällen, in denen die Parteien nicht über einen Verfahrensgegenstand disponieren können, ist ein Anerkenntnis nicht möglich.

Mit dieser Fragestellung setzten sich – soweit ersichtlich – bisher nur zwei Urteile des LG Aachen, NJW-RR 1988, 263 f, und des LG Köln, NJW 1977, 1738, auseinander (vgl. zum Streitstand Bauer, Der Erbunwürdigkeitsprozess, S. 108 f).

Das LG Aachen verneint die Möglichkeit eines Anerkenntnisses. Das Gericht zieht den Schluss, dass aus der Verhandlungsmaxime nicht automatisch auch die Freiheit der Parteien, über das Rechtsgut zu disponieren, hervorgeht. Das streitige Rechtsverhältnis stehe nicht zur Disposition der Parteien, denn nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. Annahme der Erbschaft könne nicht einmal der Erbunwürdige selbst seine Erbenstellung aus freien Stücken beseitigen (vgl. von Lübtow, Erbrecht, S. 741).

Das LG Köln kommt zu dem Ergebnis, dass ein Anerkenntnis möglich sei. Es erkennt zwar, dass ein Gestaltungsurteil vorliege. Jedoch geht das LG Köln davon aus, dass das streitgegenständliche Rechtsverhältnis – die Erbunwürdigkeit – nicht der Verfügung der Parteien entzogen ist. Eine dem § 617 ZPO entsprechende Vorschrift, durch die die Parteiherrschaft in Ehesachen beschränkt wird, bestehe für die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit nicht. Nunmehr schließt sich das LG Karlsruhe dieser Rechtsansicht an und erlässt das Anerkenntnisurteil nach § 307 Satz 2 ZPO.

Die Tendenz der Rechtsprechung geht somit richtigerweise von der Möglichkeit der Abgabe eines Anerkenntnisses im Rahmen einer Erbunwürdigkeitsklage aus.

 

Praxishinweis:

Hätte der Vater innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeschlagen, hätte die Erbunwürdigkeitsklage nicht erhoben werden müssen. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist bedingt auch die Kostenfolge des § 93 ZPO zulasten des Erbunwürdigen.

Thomas Maulbetsch, Fachanwalt für Erbrecht, Fürth/Odw.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge