Einführung
Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände nicht frei, sondern gemäß der §§ 2113, 2114 BGB bei der Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte von der Zustimmung der Nacherben abhängig. Da die Nacherben aber häufig noch minderjährig oder noch gar nicht geboren sind, kann die Ernennung eines Nacherbentstamentsvollstreckers zweckmäßig sein, dessen Aufgabe gemäß § 2222 BGB darin besteht, die Rechte der Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalles wahrzunehmen. Doch auch dessen Handlungsmöglichkeiten sind nicht unbeschränkt. Die Reichweite seiner Befugnisse soll daher im folgenden Beitrag näher untersucht werden.
1. Besonderheiten der Nacherbenvollstreckung gegenüber anderen Formen der Testamentsvollstreckung
Der Nacherbenvollstrecker setzt weder den Nachlass auseinander noch verwaltet er ihn, sondern er hat nur die Ausübung der Rechte des Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft zur Aufgabe. Die Nacherbentestamentsvollstreckung gemäß § 2222 BGB unterscheidet sich damit grundlegend von sonstigen Formen der Testamentsvollstreckung. Sie beschränkt nicht etwa den Vorerben, dessen schon bestehende Beschränkungen durch Hinzutreten eines Nacherbenvollstreckers nicht vergrößert werden, sondern den Nacherben. Dessen Rechte gegenüber dem Vorerben werden durch den Nacherbentestamentsvollstrecker im eigenen Namen wahrgenommen. Er hat dabei wie der Nacherbe die einem befreiten Vorerben zustehenden Erleichterungen (§§ 2136, 2137 BGB) zu beachten. Abzugrenzen ist die Nacherbenvollstreckung insbesondere von den anderen Formen der Testamentsvollstreckung im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft. Denkbar ist zunächst die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nur für die Vorerbschaft. In diesem Fall richten sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach den §§ 2203 ff, sind aber nach hM genauso wie die des Vorerben selbst durch die §§ 2113 ff beschränkt. Andererseits kann Testamentsvollstreckung auch nur für die Nacherben angeordnet sein, die dann aber im Gegensatz zur Nacherbenvollstreckung erst nach Eintritt des Nacherbfalls in Kraft tritt. Schließlich ist auch eine Testamentsvollstreckung sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben möglich. Im Zweifelsfall kann nicht angenommen werden, dass schon dann, wenn für Vor- und Nacherbe ein einheitlicher Testamentsvollstrecker ernannt wird, dies auch eine Nacherbenvollstreckung nach § 2222 mit erfasst, weil Letztere eine ganz anders geartete Struktur hat als sonstige Arten der Testamentsvollstreckung. Da allerdings in diesem Fall der einheitliche Vollstrecker nicht an die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113, 2114 BGB gebunden ist, würde hier eine zusätzlich angeordnete Nacherbentestamentsvollstreckung praktisch bedeutungslos.
2. Zweck der Nacherbenvollstreckung
Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung ist in allen Fällen sinnvoll und geboten, in denen eine effektive Wahrnehmung der Nacherbenrechte zwischen Vor- und Nacherbfall durch den Nacherben selbst nicht möglich oder zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Sie wird daher besonders dann zweckmäßig sein, wenn der Nacherbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft des Vorerben steht. Auch dann, wenn der Nacherbe noch nicht erzeugt ist oder seine Persönlichkeit erst durch ein bestimmtes späteres Ereignis bestimmt wird, kann eine Nacherbenvollstreckung angebracht sein. Denn die ansonsten erforderliche Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben nach § 1909 BGB wird im Falle einer Nacherbenvollstreckung regelmäßig überflüssig sein. Der Nacherbenvollstrecker benötigt im Gegensatz zum Pfleger auch keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei der Zustimmung zu Grundstücksverfügungen.
3. Bestellungs- und Amtsausübungshindernisse wegen Interessenkonflikten
a) Der Vorerbe als Nacherbenvollstrecker
Zu beachten ist dabei allerdings, dass der alleinige Vorerbe nach ganz überwiegender Auffassung nicht zum Nacherbenvollstrecker berufen werden kann, da hierdurch die Kontrollrechte des Nacherben völlig ausgeschaltet würden. Dagegen kann er neben anderen Mitvollstreckern berufen werden, wenn gewährleistet ist, dass der Wegfall der anderen nicht zur alleinigen Vollstreckung durch den Vorerben führt. Ob ein Mitvorerbe auch alleiniger Nacherbenvollstrecker sein kann und ob mehrere Mitvorerben als Kollegium gleichzeitig die einzigen Nacherbenvollstrecker sein können, ist d...