Der BFH war und ist auch heute noch der Meinung, dass Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und so auch durchgeführt werden. Dagegen ist nichts zu erinnern, wohl aber gegen die ehedem vorgebrachte weitere Behauptung, es genüge nicht, dass der Ehegatte tatsächlich mitarbeite, für den Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeberehegatten sei es auch erforderlich, dass die vereinbarte Entlohnung ersichtlich in den Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmerehegatten gelangt ist, der von dem des Arbeitgeberehegatten klar und eindeutig getrennt sein müsse. Ein solcher eindeutiger Übergang fehle bei einer Überweisung des Gehalts auf ein Oderkonto der Ehegatten.
Auch dem ist das BVerfG entgegengetreten und hat einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Rechtsprechung durch eine Kammerentscheidung stattgegeben. Den innerhalb eines Familienverbundes typischerweise fehlenden Interessengegensätzen und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten dürfe durchaus Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber dürfe einem Missbrauch der Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten entgegentreten, er habe deshalb die Möglichkeit, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen. Wenn aber ein Arbeitsverhältnis ernstlich vereinbart, tatsächlich erfüllt und angemessen entgolten werde, bedürfe es keiner weiteren Feststellungen und Beweise. Die Art der Kontoführung sei ein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis bestehe; stünden aber die tatsächlich geleistete Arbeit und ihre Entlohnung außer Frage, habe dieses Kriterium als Prüfungsmaßstab keine Bedeutung mehr. Wenn demgegenüber nur auf die Übereignung des Arbeitsentgeltes auf ein Arbeitnehmerkonto abgestellt werde, sei das eine Auslegung der §§ 4 Abs. 4 und 12 EStG, die nicht mehr nachvollziehbar sei.
Aus dieser Entscheidung lässt sich der Schluss ziehen, dass der bloße Verdacht eines Missbrauchs nicht dazu berechtigt, Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten generell anders zu behandeln als vergleichbare Rechtsgeschäfte zwischen Dritten. Missbrauch darf nicht nur vermutet werden, er muss tatsächlich vorliegen. Ob das so ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall.