I. Der Erblasser und seine am 29.5.1990 vorverstorbene Ehefrau, Frau E. L. A., geborene S., waren kinderlos. Mit notariellem Erbvertrag des Notars M. aus Wuppertal (UR-Nr. 771/1974) vom 14.11.1974 haben sich beide mit erbvertraglich bindender Wirkung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Mit gemeinschaftlichem privatschriftlichem Testament vom 21.1.1988 setzten sie sich gegenseitig erneut, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Ferner bestimmten sie, dass nach ihrem Tode "unser Neffe Rolf J., geb. 14.3.1947 und seine Familie z. Zt. wohnhaft ..., unser Vermögen erben (soll)".
Der Beteiligte zu 1 ist ein Neffe der Ehefrau des Erblassers. Er war zum damaligen Zeitpunkt bereits mit der Beteiligten zu 2 verheiratet, ihre Abkömmlinge, die Beteiligten zu 3 und 4, waren geboren.
Zwischen dem Erblasser und seiner vorverstorbenen Ehefrau einerseits und der Familie J. andererseits bestand über lange Jahre ein enges familiäres und bekanntschaftliches Einvernehmen.
Nach dem Tode seiner Ehefrau nahm der Erblasser eine neue Beziehung zu Ilse F., der Mutter der Beteiligten zu 5 und 6, auf, mit der er bis zu deren Tod im Dezember 2005 in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebte.
Durch handschriftliches Testament vom 2.6.2006 "vermachte" der Erblasser sein Vermögen den Beteiligten zu 5 und 6 mit der Auflage, seine Grabstätte für 20 Jahre in Dauerpflege zu geben. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beteiligte zu 1 30.000 EUR sowie die goldene Armbanduhr erhalte.
Mit notariellem Erbscheinsantrag des Notars W. aus Wuppertal vom 11.12.2006 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie und ihre Abkömmlinge, die Beteiligten zu 3 und 4, zu gleichen Teilen, also zu je 1/4 Anteil, als Miterben ausweist.
Sie haben sich auf das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 21.1.1988 berufen und die Auffassung vertreten, durch den Tod der vorverstorbenen Ehefrau sei dieses Testament für den Erblasser bindend geworden. Die Anordnungen des Testaments vom 2.6.2006 seien daher nicht wirksam.
Das AG hat am 15.3.2007 angekündigt, den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB sei eine Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Erblassers durch die vorverstorbene Ehefrau mit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 4 anzunehmen, weil der Beteiligte zu 1 und seine Familie der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers verwandtschaftlich verbunden gewesen und Umstände, die für ein anderes Auslegungsergebnis sprächen, nicht zutage getreten seien. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 5 und 6 mit ihrer Beschwerde gewandt.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Das LG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten zu 3 am 9.5.2007 den angefochtenen Vorbescheid aufgehoben und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 11.12.2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, der die Beteiligten zu 5 und 6 mit dem Antrag entgegentreten, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass anstelle einer eigenen Entscheidung des LG Wuppertal zum Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 12.12.2006 das AG Wuppertal angewiesen wird, den entsprechenden Erbscheinsantrag abzulehnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat mit den aus dem Beschlusseingang ersichtlichen Folgen Erfolg, weil die Entscheidung des LG auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG) beruht.
1. Als rechtlich fehlerhaft erweist sich die Entscheidung der Kammer zunächst insoweit, als sie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 11.12.2006 zurückgewiesen hat. Wird gegen einen Vorbescheid Beschwerde ein legt, so darf das LG nicht auch einen Erbscheinsantrag abweisen (OLG Hamm FamRZ 2007, 678; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. 2003 § 84 Rn 2).
Auch für die von den Beteiligten zu 5 und 6 begehrte Anweisung an das AG, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, ist von vornherein kein Raum.
Mit der Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des AG vom 15.3.2007 und damit im Rahmen der weiteren Beschwerde dem Senat ist als Verfahrensgegenstand nur die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorbescheides angefallen, nicht aber die Entscheidung über den von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellten Erbscheinsantrag vom 11.12.2006. Hiernach kann der Senat nicht abschließend über diesen Antrag entscheiden (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 159). Die angefochtene Entscheidung der Kammer ist in diesem Punkt aufzuheben.
2. Soweit das LG den angefochtenen Vorbescheid aufgehoben hat, beruht die Entscheidung ebenfalls auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO.
a) Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung au...