(Abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO):
Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu, sodass das teilweise stattgebende Urteil des LG insoweit abzuändern war.
Als Anspruchsgrundlage ggü. der Beklagten als Beschenkte, die nicht zugleich Miterbin ist, kommt allein § 2329 BGB in Betracht. Dieser hat neben den allgemeinen Anforderungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen aus § 2325 BGB zusätzlich zur Voraussetzung, dass der Erbe als primär zur Pflichtteilsergänzung Verpflichteter diese nach § 2328 BGB verweigern kann, weil ihm ansonsten sein eigener (ergänzter) Pflichtteil nicht verbliebe.
Bei Einbeziehung des Hofwerts und der an die Klägerin gezahlten Abfindung steht der Klägerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ggü. der Beklagten als Beschenkten nicht zu, weil entweder bereits die Voraussetzungen des § 2325 BGB nicht vorliegen oder es an den besonderen Voraussetzungen des § 2329 BGB fehlt.
In die Berechnung des Nachlassbestandes zum Zwecke der Ermittlung eines eventuellen Pflichtteilergänzungsanspruchs ist der Wert des durch Vertrag vom 29.4.1985 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Hofes einzubeziehen. Ebenso hat sich die Klägerin den in diesem Vertrag in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 18.6.1991 festgelegten Herauszahlungsbetrag iHv 45.000 DM anrechnen zu lassen.
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung bildet mit dem hoffreien Vermögen einen einheitlichen Nachlass (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Aufl., § 4 Rn 7 f). Bei der Berechnung des Pflichtteils und eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind der Wert des Hofes und des hoffreien Vermögens zusammenzurechnen (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, aaO, § 12 Rn 115; § 16 Rn 64). Gleiches gilt dann, wenn der Hof nicht durch Erbfall, sondern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch einen Hofübergabevertrag übertragen wurde. Bei dem Hofübergabevertrag handelt es sich zwar um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, dem gleichwohl erbrechtliche Wirkung zukommt. Die Bestimmung einer Abfindung oder eines Ausgleichsanspruchs im Hofübergabevertrag zugunsten der weichenden Erben hat die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung (vgl. BGH, MDR 62, 206; OLG Celle RdL 76, 246). Dementsprechend darf durch den Betrag der Abfindung nach § 12 HöfeO der Pflichtteil eines weichenden Erben nicht beschnitten werden (vgl. OLG Celle, aaO). Umgekehrt hat ein weichender Erbe – hier die Klägerin – einen im Hofübergabevertrag festgelegten Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen bei der Frage, ob ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Dass eine solche Anrechnung hier ausgeschlossen sein sollte, ist dem Hofübergabevertrag, der die Übergabe ausdrücklich im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge vorsah, nicht zu entnehmen.
Hier hat die Klägerin schon nicht dargelegt, wie hoch der Wert des ihrem Bruder übertragenen Hofes unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften §§ 12 Abs. 2, 16 Abs. 2 HöfeO ist, sodass auch keine Berechnung des ihr zustehenden Anspruchs erfolgen kann. Dabei kann allerdings dahinstehen, ob es der Klägerin – über die erfolglos gebliebene Anfrage bei dem zuständigen Finanzamt hinaus – möglich gewesen wäre, den zuletzt festgestellten Einheitswert beispielsweise durch Einsichtnahme in die Grundakten oder die Akten des Landwirtschaftsgerichts, das über die Genehmigung des Hofübergabevertrages zu entscheiden hatte, zu ermitteln. Denn schon rechnerisch ist kein Hofeswert denkbar, auf dessen Grundlage der Anspruch ggü. der Beklagten bestünde. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Geht man fiktiv von einem Hofeswert aus, bei dem der Klägerin genau der ihr – auch unter Berücksichtigung der Schenkungen – zustehende Pflichtteil durch die Abfindung abgedeckt worden wäre, ergibt sich folgende Berechnung:
Die Abfindung der Klägerin betrug – bezogen auf den der Erblasserin zuzurechnenden Hälfteanteil am Ehegattenhof – (45.000 : 2) = 22.500 DM; dies entspricht 11.504,07 EUR. Der Pflichtteil der Klägerin von 1/4 wäre somit durch die Abfindung genau gedeckt, wenn der Wert des gesamten fiktiven Nachlasses (11.504,07 x 4 =) 46.016,28 EUR betragen hätte. In diesem Fall würden nach Abzug der Schenkungen und des realen Bestandes des Nachlasses auf den der Erblasserin zuzurechnenden Anteil am Hof noch ein Betrag von (46.016,28 – 19.937,12 – 117,46 =) 25.961,70 EUR entfallen. Dem Bruder der Klägerin wäre somit nach Abzug der an die Klägerin auszuzahlenden Abfindung aus der Hofübergabe ein Nachlasswert iHv (25.961,70 – 11.504,07 =) 14.457,63 EUR verblieben. Dies ist mehr, als seinem Pflichtteil entspräche, der ebenso wie der Pflichtteil der Klägerin 11.504,07 EUR betrüge.
Sofern nun der tatsächliche Wert des Hofes höher liegen sollte als der oben angenommene Wert, hätte der Bruder der Klägerin erst recht durch die Hofübergabe mehr als seinen Pflichtteil erhalten. Er könnte daher einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nicht die Einrede des § 2328 BGB entgegenhal...