§ 13 b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entspricht im Wesentlichen dem Vermögen des § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG aF, wobei der Gesetzgeber, sei es aus eigenem Antrieb, sei es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, erfreulicherweise land- und forstwirtschaftliches Vermögen innerhalb der Europäischen Union und dem EWR einbezogen hat. Durch § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. e) ErbStG sind entgegen dem Regierungsentwurf auch Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassene Immobilien begünstigungsfähig. Das Vermögen nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entspricht – ebenfalls unter EU-konformer räumlicher Ausdehnung – demjenigen nach § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG aF.
Abbildung 3: Übersicht zum unternehmerischen Vermögen
Nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG reicht es künftig aus, dass die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der Europäischen Union oder dem EWR hat. Beibehalten, trotz der hieran geübten Kritik, wurde die Mindestbeteiligung von mehr als 25 %, wobei sich der Gesetzgeber nun darauf berufen kann, dass diese Grenze vom BVerfG immerhin als "nicht unplausibel" angesehen wurde. Beratungs- und Gestaltungsbedarf eröffnet die Möglichkeit, die Mindestbeteiligung durch Pooling auf mehreren Stufen zu erreichen (§ 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG). Dabei ist zu beachten, dass nach § 13 a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG die Aufhebung des Pools einen Nachsteuertatbestand darstellt (B, III, 3, b, bb, [2]). Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die nicht zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital beteiligt sind, werden daher großen Wert darauf legen müssen, dass die Poolvereinbarungen nur aus wichtigem Grund kündbar sind (§§ 723 Abs. 1, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Weiterhin muss § 727 BGB durch Nachfolgeklauseln abbedungen werden.
Erreicht der Erblasser oder Schenker keine über 25 % liegende Beteiligung, kommen bei Kapitalgesellschaften die Begünstigungen nach § 13 a ErbStG nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist dann der Steuerwert in Form des Verkehrswerts lediglich unter Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG. Unter erbschaftsteuerlichen Aspekten ist daher die Umwandlung in eine Personengesellschaft anzuraten.
aa) Weitergabeverpflichtung
Die Finanzverwaltung hat bisher Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall als ebenso bedeutungslos angesehen wie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (R 5 Abs. 1 Satz 3 ErbStR). Trotz der hierbei eintretenden Sondererbfolge galt dieser Grundsatz auch für den Fall der qualifizierten Nachfolge in einen vererblich gestellten Anteil an einer Personengesellschaft. Diese Auffassung ist mit § 13 a Abs. 3 ErbStG mE nicht mehr vereinbar. Derjenige Erwerber, der begünstigungsfähiges Vermögen aufgrund rechtlicher Bindungen oder freiwillig auf einen Dritten oder Miterben überträgt, kann den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Erben, die die in der Nachfolgeklausel der Personengesellschaft geforderte Qualifikation nicht aufweisen, erwerben insoweit schon kein begünstigungsfähiges Vermögen.
bb) Verwaltungsvermögen
Das Verhältnis zwischen dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens und demjenigen des hierin enthaltenen Verwaltungsvermögens hat zweifache Bedeutung. Zum einen führt ein Anteil des Verwaltungsvermögens von mehr als 50 % dazu, dass das grundsätzlich begünstigungsfähige Vermögen aus der Anwendbarkeit von Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag herausfällt (§ 13 b Abs. 2 ErbStG). Zum anderen eröffnet ein Anteil des Verwaltungsvermögens von 10 % oder darunter die Option der Begünstigung in Form des Verschonungsabschlags von 100 % statt 85 % (§ 13 a Abs. 8 Nr. 3 und 4 ErbStG).
(1) Definitionen
In § 13 b Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG findet sich die Aufzählung, w...