Das Verhältnis zwischen dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens und demjenigen des hierin enthaltenen Verwaltungsvermögens hat zweifache Bedeutung. Zum einen führt ein Anteil des Verwaltungsvermögens von mehr als 50 % dazu, dass das grundsätzlich begünstigungsfähige Vermögen aus der Anwendbarkeit von Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag herausfällt (§ 13 b Abs. 2 ErbStG). Zum anderen eröffnet ein Anteil des Verwaltungsvermögens von 10 % oder darunter die Option der Begünstigung in Form des Verschonungsabschlags von 100 % statt 85 % (§ 13 a Abs. 8 Nr. 3 und 4 ErbStG).
(1) Definitionen
In § 13 b Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG findet sich die Aufzählung, welche Wirtschaftsgüter zum Verwaltungsvermögen zählen. Die Rückausnahmen wurden in der "November-Einigung" vom 6.11.2008 deutlich erweitert. Zu beachten ist, dass das Verwaltungsvermögen mit dem auf der ersten Ebene der Bewertung zu berücksichtigenden, nicht betriebsnotwendigen Vermögen Überschneidungen aufweisen kann, jedoch nicht deckungsgleich ist. Bei der Bewertung sollte aber schon die Erfassung des Verwaltungsvermögens erfolgen, um dessen Höhe und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Verschonungsabschlag zu ermitteln. Dabei kann – je nach Einzelfall – auch eine höhere Unternehmensbewertung im Interesse des Steuerpflichtigen liegen, um die Überschreitung der 50%-Grenze zu vermeiden.
Die Einzeldarstellung der Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen zählen oder hiervon wieder ausgenommen werden (§ 13 b Abs. 2 ErbStG), würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen. Stichwortartig lassen sich die Fallgruppen dergestalt zusammenfassen, dass zum Verwaltungsvermögen gehören:
▪ |
Dritten zur Nutzung überlassene Immobilien, dies gilt jedoch nicht in den Fällen |
▪ |
Anteile an Kapitalgesellschaften von nicht mehr als 25 %, sofern die Kapitalgesellschaft kein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut oder Versicherungsunternehmen betreibt, wobei die Grenze durch Pooling überschritten werden kann (§ 13 b Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). |
▪ |
Beteiligungen an Personengesellschaften sowie an Kapitalgesellschaften, die nicht unter die gerade erwähnte Gruppe fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt (§ 13 b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG). |
▪ |
Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Versicherungsunternehmen zuzurechnen sind (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). |
▪ |
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine etc., wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist (§ 13 b Abs. 2 Nr. 5 ErbStG). |
(2) Zurechnungszeitraum
Liegt der Wert des Verwaltungsvermögens bei 50 % oder weniger, gehört das Verwaltungsvermögen nicht zum begünstigten Vermögen, wenn es dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war (§ 13 b Abs. 2 Satz 3 ErbStG).